Die Abmahnung - Das Original
 
 





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29.07.2011 13:39 Alter: 298 Tag(e)

Filesharing-Wochenrückblick vom 25. Juli – 29. Juli 2011 – Abmahnungen der Kanzleien Baek Law, SKW Schwarz, Rasch, Schalast & Partner, Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft, Sasse & Partner, Waldorf Frommer, Kornmeier & Partner u. a.

In der 30. Kalenderwoche (25. – 29. Juli 2011) gingen unserer Kanzlei Abmahnungen der Kanzleien Baek Law, SKW Schwarz, Rasch, Schalast & Partner, Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft, Sasse & Partner, Waldorf Frommer, Kornmeier & Partner und Schroeder wegen Filesharing zu.

Die in Hamburg ansässige Kanzlei Baek Law mahnte die Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Herzrasen“ im Auftrag von Marco Burmester (alias House Rockerz) ab.

Für die Urheberrechtsverletzung verlangte die Kanzlei Baek Law von den Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zusätzlich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 350,00 Euro.

Die Münchner Rechtsanwälte SKW Schwarz gingen wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Film „22 Bullets“ im Namen der Wild Bunch Germany GmbH vor.

Auch hier wurden die Abgemahnten von der Kanzlei SKW Schwarz aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und einen Betrag in Höhe von 320,00 Euro zu leisten.

Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg mahnte die unerlaubte Verwertung der geschützten Tonaufnahmen des Musikalbums „Strings’n’Stipes“ der Künstlergruppe The Baseballs ab.

Beauftragt wurde die Kanzlei Rasch von der Warner Music Group Germany Holding GmbH.

Die Forderungen der Rasch Rechtsanwälte an die Abgemahnten waren die Abgabe einer Unterlassungs- und Vergleichsannahmeerklärung und die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 Euro.

Auch die Kanzlei Schalast & Partner Rechtsanwälte und Notare aus Frankfurt am Main wurden wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Inna – Sun is Up“ in Beauftragung durch die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH abmahnend tätig.

Im Falle der Abmahnung durch die Kanzlei Schalast & Partner sollten die Abgemahnten einen Betrag von 390,00 Euro bezahlen.

Weiter forderte die Kanzlei Schalast & Partner von den Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Die Augsburger Partnerschaftsgesellschaft Negele Zimmel Greuter Beller mahnte die unerlaubte Verwertung der geschützten Filmaufnahme „Über 40“ (Porno) ab.

Die Abmahnungen sprach die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Namen der BB Video GmbH aus.

810,00 Euro sowie die  Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangte die Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft.

Die unerlaubte Verwertung der geschützten Tonaufnahme „Pink Floyd – live Amsterdam 1969“ mahnten die Rechtsanwälte Sasse & Partner im Auftrag der Pink Floyd Music Ltd. ab.

Hier sollten die Abgemahnten 651,80 Euro leisten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Die in München ansässigen Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnten ebenfalls Urheberrechtsverletzungen, die mittels Internettauschbörsen begangen wurden, ab.

Für die Urheberrechtsverletzung an einem Werk sollten die Abgemahnten 956,00 Euro pauschal bezahlen und zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Folgende Titel wurden von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt:

  • „Beastley“ (Film) – Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft
  • „Ina Müller – Das wär dein Lied gewesen“ – Sony Music Entertainment Germany GmbH

Ebenfalls abmahnend tätig wurden die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main.

Die Kanzlei Kornmeier & Partner mahnte die Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Snoop Dogg vs. David Guetta – Sweat“ im Namen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG ab.

450,00 Euro forderten die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Die Kieler Kanzlei Schroeder mahnte die Urheberrechtsverletzung an dem Pornofilm „Naughty Filthy Office Girls #2“ im Auftrag von Neil Thomson ab.

Die Kanzlei Schroeder forderte 750,00 Euro und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
M. Hampf, stud.iur.

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