Die vermeintliche Rechtsverletzung durch den Abgemahnten
Die Warner Bros. Entertainment GmbH geht gegen den Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer Tauschbörse vor, da sie festgestellt habe, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen über die Tauschbörse „bittorrent“ [sic] verantwortlich sei.
Konkret seien Bild-/Tonaufnahmen der Warner Bros. Entertainment GmbH weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten worden, so die Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Nach einem zivilrechtlichem Auskunftsverfahren gegen den Internet-Provider gegen den Abgemahnten und dessen Auskunft, stünde fest, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten Bild-/Tonaufnahmen der Warner Bros. Entertainment GmbH illegal zum „Tausch“ angeboten worden seien.
Persönliche Haftung des Abgemahnten
Nach Aussage der Waldorf Frommer Rechtsanwälte hafte der Abgemahnte für sämtliche über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen persönlich.
Die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte sei als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG rechtswidrig. Zu einem tatsächlichen Download durch Dritte müsse es dabei gar nicht kommen.
Unabhängig davon sei jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG rechtswidrig (AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09), so die Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer.
Es spiele auch keine Rolle, ob der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus seiner Sphäre – mit oder ohne Einverständnis des Abgemahnten – über den Internetanschluss Bild-/Tonaufnahmen der Warner Bros. Entertainment GmbH zum Download angeboten habe.
Die Kanzlei Waldorf Frommer erklärt, dass vielmehr eine tatsächliche Vermutung dafür bestünde, dass der Abgemahnte als Inhaber des Internetanschlusses für die über diesen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sei (OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174; BGH, 12.05.2010, Az. I ZR 121/08; AG Frankfurt am Main, 12.02.2008, Az. 31 C 1753/07-10).
Ansprüche der Warner Bros. Entertainment GmbH gegenüber dem Abgemahnten
Aufgrund der über den Internetanschluss des Abgemahnten begangenen Rechtsverletzungen habe die Warner Bros. Entertainment GmbH Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz gegen den Abgemahnten, so der Vertreter der Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Die Warner Bros. Entertainment GmbH habe einen Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Deshalb habe der Abgemahnte sofort sicherzustellen, dass über dessen Internetanschluss keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch eine von dem Abgemahnten unterzeichnete Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Die Warner Bros. Entertainment GmbH fordert den Abgemahnten zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte dazu auf, die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem aktuellen Datum zu versehen, zu unterzeichnen und unverzüglich im Original an die Kanzlei Waldorf Frommer zurückzusenden.
Weiter habe die Warner Bros. Entertainment GmbH einen Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte entstandenen Rechtsverfolgungskosten (§ 97a Abs. 1 UrhG, §§ 683, 677, 670 BGB).
Diese beliefen sich bei sofortiger Klärung und unter Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr, berechnet aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR, auf 506,00 EUR (inklusive Auslagenpauschale).
Die Kanzlei Waldorf Frommer erwähnt, dass die Rechtsverfolgungskosten ungleich höher steigen würden, wenn der Abgemahnte eine außergerichtliche Einigung vollständig ablehne.
Die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Ferner habe die Warner Bros. Entertainment GmbH einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens (§ 97 UrhG).
Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit ist die Warner Bros. Entertainment GmbH bereit, die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 EUR zu akzeptieren.
956,00 EUR zur außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit
Insgesamt schulde der Abgemahnte der Warner Bros. Entertainment GmbH 956,00 EUR (506,00 EUR Rechtsanwaltskosten + 450,00 EUR Schadensersatz).
Mit fristgerechtem Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung und Eingang der vollständigen Zahlung bis zu dem genannten Datum seien sämtliche Ansprüche der Warner Bros. Entertainment GmbH in vollem Umfang erledigt.
Sollten die gesetzten Fristen jedoch ergebnislos verstreichen, werde die Kanzlei Waldorf Frommer der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Durchsetzung ihrer Ansprüche empfehlen, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss des LG München I und ein Überweisungsträger angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
| Kontakt: | Web: | ||
| 06131 - 24095-0 | www.ggr-law.com GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz | ||
| 06131 - 24095-22 | www.abmahntalcc.info abmahntalcc - Das Meinungsportal - Diskussionsplattform zum Thema Abmahnungen | ||
| info(at)ggr-law.com | www.infodocc.info Das Portal und die Datenbank zum Thema - Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT - / Internetrecht und Medienrecht / APR | ||
| www.infotalcc.info infotalcc - Diskussionsplattform zum Thema Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, IT-, Internet- und Medienrecht | |||