Leitsätze:
1.) Der Betreiber eines Internet-Cafés haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung für Urheberrechtsverletzungen, die ein Kunde über seinen Internetanschluss begeht, wenn der Betreiber keine möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine solche Rechtsverletzung zu verhindern.
2.) Die Wiederholungsgefahr einer solchen Rechtsverletzung kann nur durch Einstellen der Nutzung und der Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden.
Das LG Hamburg hatte im konkreten Fall im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass es dem Antragsgegner verboten sei, den Film „…“ auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Über den Internetzugang des Antragsgegners, der Betreiber eines Internet-Cafés war, wurde durch einen seiner Kunden eine Urheberrechtsverletzung begangen, indem dieser eine Filmdatei über eine Filesharing-Software (Peer-to-Peer-System) in einer sog. Tauschbörse im Internet öffentlich zugänglich gemacht hatte und dort heruntergeladen werden konnte.
Dieses öffentliche Zugänglichmachen sei ohne die Einverständnis des Antragsstellers, der der Rechteinhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film war, widerrechtlich.
Deshalb hafte der Antragsgegner als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung, auch wenn die Rechtsverletzung nicht von ihm selbst begangen wurde.
Durch das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte bestünde die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen würden.
Dem Inhaber des Internetanschlusses sei es nämlich möglich und zumutbar Maßnahmen zu treffen, die solche Rechtsverletzungen verhindern könnten. Bezogen auf das Filesharing sei die Sperrung der nötigen Ports eine Möglichkeit, um solche Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
Solche Maßnahmen habe der Antragsgegner nicht vorgenommen.
Die widerrechtliche Nutzung begründe außerdem die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
Um eine solche Vermutung ausräumen zu können, sei neben der Einstellung der Nutzung, die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich. Diese sei vom Antragsgegner erfolglos gefordert worden.
Der Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei bereits schon aus der gegebenen Wiederholungsgefahr erfolgt.
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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