Zumeist sind die Hotelbetreiber ahnungslos und wissen nicht, warum sie die unangenehmen Abmahnungen erhalten und nicht etwa die Hotelgäste, die den Verstoß begangen haben sollen.
Wie auch in den Fällen, in denen Privatpersonen von der Unterhaltungsindustrie abgemahnt werden, wird immer nur der Inahber des Anschlusses abgemahnt, da der wahre Täter für die RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
technisch nicht zu identifizieren ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor einigen Monaten ein Urteil gefällt, in denen grundsätzliche Fragen zur Haftung für Internetverstöße beantwortet wurden.
Haftung WLAN
So stellte der BGH fest, dass der Betreiber eines Internetanschlusses Sorgfaltspflichten einzuhalten habe, sofern er sich einer Haftung für Verstöße entziehen möge, die von dritten Personen, wie z.B. Hotelgästen begangen wurden.
Der BGH fordert in diesen Fällen von dem AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger, ein ausreichend langes und sicheres Passwort für seinen Router zu vergeben sowie die Einrichtung individueller Passwörter für die einzelnen Nutzer.
Dies gilt vor allen Dingen für die Betreiber von WLAN Netzen.
Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Hotels ihren Gästen den Zugang zum hoteleigenen WLAN Netz mittels eines einzigen Passwortes ermöglicht, das für alle Gäste gleich ist und oftmals aus dem Namen des Hotels besteht.
In diesen Fällen haftet der Hotelbetreiber wegen Missachtung seiner Sorgfaltspflichten in jedem Fall für einen WLAN-Missbrauch, der von den Hotelgästen begangen wurden.
Hotelbetreiber ist daher dringend anzraten, ihr System einer Prüfung zu unterziehen und eine ausreichende Sicherung des Internetzugangs zu gewährleisten, da sie sich ansonsten haftbar machen und einer uferlosen Abmahnwelle entgegensehen.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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