Nach Information der Kanzlei Waldorf Frommer geht die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer Tauschbörse gegen den Abgemahnten vor.
Verantwortlichkeit des Abgemahnten
Die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft habe nämlich festgestellt, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen über die Tauschbörse bittorrent [sic] verantwortlich sei.
Die Kanzlei Waldorf Frommer erwähnt, dass im konkreten Fall die Bild-/Tonaufnahmen des Films „Ich sehe den Mann deiner Träume“ weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten worden seien.
Da feststünde, dass die Bild-/Tonaufnahmen der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft über den Internetanschluss des Abgemahnten illegal zum „Tausch“ angeboten worden seien, hafte der Abgemahnte dafür persönlich.
Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft
Aus diesem Grund habe die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft auch gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz.
Die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft habe einen Anspruch auf sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Deshalb habe der Abgemahnte ab sofort sicherzustellen, dass über dessen Anschluss keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen werden können, so die Kanzlei Waldorf Frommer.
Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch eine von dem Abgemahnten unterzeichnete Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Gerade deshalb wird der Abgemahnte von der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft dazu aufgefordert, eine rechtsverbindliche und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Weiter habe die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Nach Aussage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer komme es bei der Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nicht darauf an, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung verschuldet habe.
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 Euro
Bei sofortiger Klärung der Angelegenheit beliefen sich die Rechtsverfolgungskosten so auf einen Betrag von 506,00 Euro.
Die in § 97a Abs. 2 UrhG vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Ferner habe die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Dieser Anspruch auf Schadensersatz umfasse neben der Kompensation für die erfolgte Rechtsverletzung auch die Kosten, die bei der notwendigen Ermittlung der Identität des Abgemahnten entstanden seien.
450,00 Euro zur außergerichtlichen Einigung
Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit ist die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft bereit, zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 Euro zu akzeptieren.
Insgesamt wird somit von dem Abgemahnten ein Betrag von 956,00 Euro gefordert.
Mit fristgerechtem Eingang der geforderten Unterlassungserklärung und dem Eingang der vollständigen Zahlung seien sämtliche Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft in vollem Umfang erledigt.
Die Kanzlei Waldorf Frommer warnt jedoch, dass falls die gesetzten Fristen ergebnislos verstreichen sollten, sie der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft empfehlen werde, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
An das Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wurden noch eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, eine Gerichtsbeschluss des LG München I sowie ein Überweisungsträger angehängt.
Falls Sie von einer solchen Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betroffen sind, empfehlen wird die Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen und bis dahin keinerlei Zahlungen an die Abmahnkanzlei oder den Rechteinhaber leisten oder Unterschriften abgeben.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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