Die Musikindustrie hat die Republik Irland vor dem dortigen obersten Gerichtshof, dem High Court verklagt, weil sie den durch Europarecht vorgegeben Schutz des Urheberrechtes unzureichend in nationales Recht umgesetzt habe. Es geht dabei vor allem auch um die Sperrung von Internetzugängen nach französischem Vorbild.
Bereits im vergangene Herbst hatte der irische High Court eine Klage von vier großen Plattenfirmen und dem Phono-Dachverband IRMA (Irish Recorded Music Association) abgewiesen. Die Kläger wollten den irischen Provider UPC dazu zwingen, nach französischem Vorbild die „digitale Guillotine“, einzuführen. Bei diesem „Three-Strikes-System“ wird Teilnehmern, die mit ihrem Netzzugang Urheberrechtsverletzungen begangen haben, nach zweimaliger Verwarnung beim dritten Verstoß der Internetzugang gesperrt.
Netzsperren ohne Rechtsgrundlage
Obwohl der Richter das Bedürfnis der Musikindustrie, urheberrechtlich geschütztes geistiges Eigentum vor unerlaubter Weitergabe zu schützen, grundsätzlich anerkannte, sah er sich außerstande der Klage stattzugeben. Das irische Recht biete dazu im Gegensatz zum französischen keine Grundlage.
Weiterhin räumte der Richter ein, dass in Irland tatsächlich die diesbezüglichen Brüsseler Vorgaben noch nicht umgesetzt seien, da es noch keine nationalen Gesetze zum Umgang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet gäbe. Gleichzeitig wies er aber auch darauf hin, dass der EU-Rechtsrahmen für nationale Telekommunikationsgesetze, das so genannte Telecom-Paket, fordere, dass Netzsperren nicht ohne ordentliches Verfahren und Gerichtsbeschluss verhängt werden könnten.
Internet-Sperren trotzdem in Aussicht gestellt
Dennoch versprach die irische Regierung im Dezember der Musikindustrie, bis Mitte Januar ohne Parlamentsberatung auf dem Verordnungswege eine Rechtsgrundlage für das Kappen von Internetzugängen und das Sperren von Seiten zu schaffen. Da sich in dieser Richtung jedoch bisher nichts getan habe, so Willie Kavanagh, der Chef von EMI Irland gegenüber der Irish Times, und man auch nicht daran glaube, dass die versprochene Verordnung die Wünsche der Musikindustrie erfüllen werde, wäre man jetzt vor Gericht gegangen.
Insgesamt hat die Musikindustrie in der Poblacht na hÉireann, der Republik Irland offenbar mehr Schwierigkeiten mit der Durchsetzung ihrer Belange hinsichtlich des Schutzes vor Copyright-Verstößen als in manchen anderen europäischen Ländern. So hatte beispielsweise das Büro des irischen Datenschutzbeauftragten in einem Untersuchungsbericht das auf Druck der Musikindustrie beim Provider Eircom praktizierte modifizierte Three-Strikes-Sperrmodell als nicht vereinbar mit den irischen Datenschutzbestimmungen bezeichnet. Aber auch europaweit wurden Begehrlichkeiten hinsichtlich der Kontrolle des Internetdatenverkehrs gebremst: Bereits im November hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es nach EU-Recht keine präventive Überwachung des gesamten Netzverkehrs durch einen Provider geben dürfe.
(WY)
Fazit:
Internetsperren, bspw. von Tauschbörsen, wären in Deutschland nach dem derzeitigen Stand rechtlich unzulässig. Zudem sind Internetsperren der falsche Ansatz, um die rechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung anzugehen.
RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
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