Erstmalig erging eine solche Verfügung ohne eine grundsätzlich erforderliche richterliche Anordnung. Die Staatsanwaltschaft machte damit von der in der inzwischen umgesetzten E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, ohne richterliche Verfügung eine Sperrverfügung gegenüber Internetdienstleistern auszusprechen, sofern es der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen diene.
Den Betreiber der Seite erreichten monatlich bis zu 500 Mio. Aufrufe aus dem italienischen Raum und nahm mit Bannerwerbung ca. 3,5 Mio. Euro jährlich ein. Die Betreiber der Seite kündigten an, nicht gegen die Verfügung vorgehen zu wollen.
RA Ihmor, LL.M.
(IT-Recht)
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