Nach Aussage der Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner sei die DigiRights Administration GmbH die Inhaberin des ausschließlichen Rechts, das Werk „Jasper Forks – More Than This“ im Internet in File-Sharing Netzwerken [sic], sog. Tauschbörsen, öffentlich zugänglich zu machen.
Grund der Abmahnung
Es sei durch die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner festgestellt worden, dass die Tonaufnahmen „Jasper Forks – More Than This (Tekno 59)“ über den Internetanschluss des Abgemahnten in dem File-Sharing Netzwerk [sic] eKad zum Download angeboten wurde.
Filewatch
Dies sei mittels des gerichtlich anerkannten Software „Filewatch“ geschehen, so die Aussage der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner.
Durch das Bereitstellen zum Download der genannten Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten sei das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der DigiRights Administration GmbH verletzt worden.
Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner weist darauf hin, dass der Abgemahnte als Inhaber des genannten Internetanschlusses grundsätzlich die Rechtsverletzung unabhängig davon zu vertreten habe, ob dieser selbst oder Dritte gehandelt haben. Dies sei deshalb der Fall, da der Abgemahnte als Inhaber eines Internetzugangs dafür Sorge zu tragen habe, dass von diesem aus keine Rechtsverletzungen begangen werden (LG Mannheim ZUM-RD 20007, 252; LG Frankfurt a.M. MMR 2007, 804; LG München I CR 2008,49).
Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner erklärt, dass die DigiRights Administration GmbH aus diesem Grund von dem Abgemahnten die Beseitigung des Störungszustands verlangen könne.
Deshalb fordern die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner den Abgemahnten dazu auf, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff Dritter auf diese Datei im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mehr möglich sei.
Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Die Wiederholungsgefahr könne der Abgemahnte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen.
Darüber hinaus sei der Abgemahnte als Verletzer dazu verpflichtet, der DigiRights Administration GmbH den durch die von ihm begangene Verletzung von Leistungsschutzrechten entstandenen Schaden gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu ersetzen.
Dieser Schaden werde im Wege der Lizenzanalogie berechnet.
Weiterhin umfasse der Schadensersatzanspruch sämtliche Kosten, die bedingt durch die Verfolgung der Rechtsverletzung entstanden seien, so der Vertreter der Kanzle Denecke von Haxthausen & Partner.
Als Störer sei der Abgemahnten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag dazu verpflichtet, sämtliche im Zuge der Rechtsverfolgung angefallenen Aufwendungen zu erstatten.
390,00 Euro zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit
Zur gütlichen und außergerichtlichen Beilegung bietet die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner dem Abgemahnten an, die Angelegenheit durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 390,00 Euro beizulegen.
Voraussetzung hierfür sei, dass der Abgemahnte die beigefügte Unterlassungserklärung und den beigefügten Vergleich innerhalb der genannten Frist unterzeichnet an die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner zurücksende.
Mit Abgabe der Unterlassungserklärung, Annahme des Vergleichsangebots, Zahlung des Vergleichsbetrages und Beseitigung des Störungszustandes sei die Angelegenheit für den Abgemahnten erledigt.
Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner weist darauf hin, dass der Abgemahnte mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der DigiRights Administration GmbH rechnen müsse, falls dieser das Vergleichsangebot nicht annehmen und eine Unterlassungserklärung nicht abgeben sollte.
Um die Angelegenheit für den Abgemahnten endgültig und außergerichtlich zu erledigen, sei es erforderlich, dass dieser besagte Dateien nicht mehr anbiete oder dafür Sorge trage, dass die benannte Datei nicht mehr über dessen Anschluss angeboten wird.
Weiter müsse der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und den beigefügten Vergleich unterschreiben und im Original fristgerecht an die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner zurücksenden und einen Betrag in Höhe von 390,00 Euro innerhalb der genannten Frist auf das Kanzleikonto überweisen.
Abschließend weisen die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner darauf hin, dass die von dem Internetanschluss des Abgemahnten begangene Urheberrechtsverletzung eine Straftat gemäß §§ 108 ff. UrhG darstelle, die grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden könne.
Der Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner sind ein Vergleich mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, ein Beschluss des LG München I sowie eine Vollmacht der DigiRights Administration GmbH angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
| Kontakt: | Web: | ||
| 06131 - 24095-0 | www.ggr-law.com GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz | ||
| 06131 - 24095-22 | www.abmahntalcc.info abmahntalcc - Das Meinungsportal - Diskussionsplattform zum Thema Abmahnungen | ||
| info(at)ggr-law.com | www.infodocc.info Das Portal und die Datenbank zum Thema - Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT - / Internetrecht und Medienrecht / APR | ||
| www.infotalcc.info infotalcc - Diskussionsplattform zum Thema Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, IT-, Internet- und Medienrecht | |||