Urheberrechtsverletzung
Grund der Beauftragung von Rechtsanwalt Lutz Schroeder sei die Tatsache, dass der Abgemahnte eine Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Czech Pissing Queens #4 – Zuzana“ in einem Peer-to-Peer Netzwerk [sic] begangen habe, indem der Abgemahnte dieses Werk anderen Nutzern zum Download angeboten habe.
Rechtsanwalt Schroeder sei von Peter Banks damit beauftragt worden, den Abgemahnten wegen seines urheberrechtswidrigen Verhaltens abzumahnen und Schadensersatz zu verlangen, da Peter Banks der Inhaber der ausschließlichen Urheberrechte an dem Erotikfilm „Czech Pissing Queens #4 – Zuzana“ sei.
Das Urheberrecht von Peter Banks habe der Abgemahnte durch das Anbieten des Erotikfilms zum Download verletzt, so Rechtsanwalt Schroeder.
Das Verhalten des Abgemahnten sei nach Aussage der Kanzlei Schroeder sogar gemäß § 106 UrhG strafbar.
Ansprüche von Peter Banks
Aufgrund der festgestellten Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Abgemahnten sei dieser Peter Banks gegenüber zur zukünftigen Unterlassung, zur Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet, so Rechtsanwalt Schroeder.
Namens und in Vollmacht von Peter Banks wird der Abgemahnte durch die Kanzlei Schroeder dazu aufgefordert, die Datei die das genannte Filmwerk enthält, unverzüglich von seinem Computer zu entfernen und gegenüber Peter Banks eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Kanzlei Schroeder erklärt, dass der Unterlassungsanspruch auch dann bestünde, wenn der Abgemahnte die entsprechende Datei zwischenzeitlich von seinem Rechner entfernt habe.
Als Inhaber des Internetanschlusses sei der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich verantwortlich. Demnach müsse sich der Abgemahnte auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, auch wenn der Internetanschluss des Abgemahnten ohne dessen Einverständnis genutzt worden sei (LG Hamburg, Az. 308 O 407/06; LG Frankfurt/Main, Az. 2-3 O 771/06; LG Berlin, Az. 18 O 63/01).
Weiterhin sei der Abgemahnten dazu verpflichtet, Peter Banks die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Die Kanzlei Schroeder erwähnt darauf hin, dass der neu geschaffene § 97a Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es sich bereits nicht um einen einfach gelagerten Fall handele.
Ferner könne Peter Banks von dem unmittelbaren Verletzer die Zahlung eines Schadensersatzes verlangen, der sich im Wege der Lizenzanalogie berechne.
750,00 Euro zur außergerichtlichen Einigung
Um eine nicht zwingende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, ist Peter Banks bereit, sich mit einer Pauschalzahlung von 750,00 Euro zufrieden zugeben, mit der sämtliche Zahlungsansprüche abgegolten wären.
Bei fristgemäßem Erhalt der Zahlung in Höhe von 750,00 Euro und fristgemäßem Eingang der Unterlassungserklärung ist Peter Banks bereit, auf alle weiteren Rechts wegen der Urheberrechtsverletzung zu verzichten.
Rechtsanwalt Schroeder weist darauf hin, dass Peter Banks zu weiteren Verhandlungen nicht bereit sei.
Sollte es nicht zum Abschluss dieses Vergleichs kommen, müsse der Abgemahnte damit rechnen, dass Peter Banks sämtliche nicht oder nur teilweise erfüllte Ansprüche gerichtlich titulieren lasse.
An die Abmahnung der Kanzlei Schroeder sind eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, eine Vollmacht und ein Beschluss des LG Köln angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
| Kontakt: | Web: | ||
| 06131 - 24095-0 | www.ggr-law.com GGR Rechtsanwälte Kanzlei für Urheber-, Internet- / IT-, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz | ||
| 06131 - 24095-22 | www.abmahntalcc.info abmahntalcc - Das Meinungsportal - Diskussionsplattform zum Thema Abmahnungen | ||
| info(at)ggr-law.com | www.infodocc.info Das Portal und die Datenbank zum Thema - Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, IT - / Internetrecht und Medienrecht / APR | ||
| www.infotalcc.info infotalcc - Diskussionsplattform zum Thema Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, IT-, Internet- und Medienrecht | |||