Die Abmahnung - Das Original
 
 





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26.07.2010 11:32 Alter: 2 Jahr(e)

Lampmann Behn Rosenbaum Rechtsanwälte mahnen im Auftrag der Camino Filmverleih GmbH die unerlaubte Verwertung des Films "Die Beschissenheit der Dinge" des Regisseurs Felix van Groeningen ab

Oben genannte Kanzlei aus Köln mahnt derzeit für die Camino Filmverleih GmbH aus Stuttgart die unerlaubte Verwertung des urheberrechtlich geschützten Films "Die Beschissenheit der Dinge" des Regisseurs Felix van Groeningen für die deutschsprachigen Territorien der Länder Deutschland und Schweiz ab.

Zur Begründung wird angeführt, dass -auch wenn eine Täterschaft auszuschließen sei- nach den Grundsätzen der StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
eine persönliche Haftung des Anschlussinhabers vorliegen könne bzw. eine StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
Dritter (z.B. Kinder); W-LAN-RouterW-LAN-Router
Drahtloses Netzwerk
bzw. W-LAN-NetzwerkW-LAN-Netzwerk
Drahtloses Netzwerk
.

Die Anspruchsforderung der Rechteinhaberin wird wie folgt begründet:

Gemäß § 97, 97a UrhG und § 1004 BGB sei der Abgemahnte zur Beseitigung der Störung und Unterlassung sowie zum SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
und Ersatz der Mandantschaft entstandenen Kosten (insbesondere der Ermittlungs-, Gerichts- und Anwaltskosten) verpflichtet.

UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
:

Die Camino Filmverleih GmbH fordert die Abgabe einer als Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung.

Es werden zudem Schadensersatzforderungen und Rechtsanwaltskosten pauschal in Höhe von 1200,00 EUR geltend gemacht.

Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung:

Es wird eine VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird
in Höhe von 5.100,00 EUR im Falle eines weiteren Verstoßes angedroht.

Eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte nicht erfolgen, da der Schuldner damit gegenüber dem Gläubiger dem Grunde nach die sich aus der Verletzung der Rechte an den unter Ziffer 1. genannten Werken ergebenden Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen vollumfänglich anerkennen würde.

Zudem würde sich der Abgemahnte gegenüber der Gläubigerin verpflichten, die durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Eine Prüfung der Abmahnung sollte allein aufgrund der geforderten immensen Summen und der mit der Abgabe der Unterlassungserklärung verbundenen Konsequenzen efolgen.

 

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz


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