Im konkreten Fall ging es unter anderem um die Frage, unter welchen Umständen eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen ist.
Das Gericht stellte dabei insbesondere fest, dass die Geltendmachung eines überhöhten Gebührenanspruchs wider besseren Wissens zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führe.
In dem zu Grunde liegenden Fall nahm eine Rechtsanwaltskanzlei eine andere Rechtsanwaltskanzlei wegen wettbewerbswidrigen Handelns auf Unterlassung in Anspruch. Dabei nahm die spätere Klägerin einen Gegenstandswert von 100.000 € an und forderte hieraus die Erstattung der Abmahnkosten.
Hiergegen setzte sich die Antragsgegnerin erfolgreich zur Wehr mit der Folge, dass der Verfügungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.
Datum: 23.0.2010
Autor: Gulden
Rubrik: Wettbewerbrecht
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