Die Abmahnung - Das Original
 
 





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12.05.2010 11:17 Alter: 2 Jahr(e)

Leitsätze zum BGH-Urteil (Störerhaftung des WLAN-Betreibers) Fall "Sommer unseres Lebens"

Die Urteilsbegründung zum obigen Fall steht noch aus.

Die Leitsätze könnten in verständlicher Form wie folgt aussehen:

  1. Der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für Rechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung und Erstattung der AbmahnkostenAbmahnkosten
    Kosten für die Ausbringung der Abmahnung
    , sofern der Anschluss nicht ausreichend gesichert war.
  2. Eine ausreichende Sicherung liegt vor, wenn die zum Zeitpunkt der Installation des Routers marktüblichen Sicherungen eingehalten wurden.
  3. Eine fortlaufende Prüfungspflicht obliegt dem AnschlussinhaberAnschlussinhaber
    Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
    nicht.
  4. Der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
    Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
    haftet mangels Vorsatzes nicht auf SchadensersatzSchadensersatz
    Ausgleich eines Schadens
    .
  5. Die AbmahnkostenAbmahnkosten
    Kosten für die Ausbringung der Abmahnung
    betragen maximal 100 Euro nach geltendem Recht. (Sachverhalte, die sich nach dem 1.09.2008 ereignet haben)

Die Punkte 1, 3 und 4 erscheinen konsequent und sachgerecht und bedürfen keiner weiteren Erklärung.

Die Feststellungen unter 2. und 5. bieten Anlass zu Spekulationen, da die Urteilsbegründung noch aussteht.

Zu Punkt 2. (ausreichende Sicherungsmaßnahmen) sollte beachtet werden, das der BGH derzeit eine angemessene Sicherung nur dann als gegeben ansieht, wenn das Passwort ausreichend lang und sicher ist. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang von einem persönlichen Passwort. Mehrere Nutzer sollten daher auch eigene Passwörter besitzen.

Zu Punkt 5. (Begrenzung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung
auf 100 Euro)

Die größte Aufmerksamkeit dürfte die Eingrenzung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung
auf 100 € auf sich ziehen.
Da seitens des BGH keine Eingrenzung diesbezüglich erfolgte, sondern lediglich der Hinweis, dass für die Erstattung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung
"... insofern maximal 100 €" anfallen kann dies durchaus zum Anlass genommen werden, die Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG in den FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
Fällen grundsätzlich zu bejahen.

Mehr über:

WLAN, StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
, FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.

 

 

 

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz

weitere Infos:

www.die-abmahnung.info
www.win-abmahnung.info
www.ggr-rechtsanwaelte.de
www.ggr-law.com

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