Die Leitsätze könnten in verständlicher Form wie folgt aussehen:
Die Punkte 1, 3 und 4 erscheinen konsequent und sachgerecht und bedürfen keiner weiteren Erklärung.
Die Feststellungen unter 2. und 5. bieten Anlass zu Spekulationen, da die Urteilsbegründung noch aussteht.
Zu Punkt 2. (ausreichende Sicherungsmaßnahmen) sollte beachtet werden, das der BGH derzeit eine angemessene Sicherung nur dann als gegeben ansieht, wenn das Passwort ausreichend lang und sicher ist. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang von einem persönlichen Passwort. Mehrere Nutzer sollten daher auch eigene Passwörter besitzen.
Zu Punkt 5. (Begrenzung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung auf 100 Euro)
Die größte Aufmerksamkeit dürfte die Eingrenzung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung auf 100 € auf sich ziehen.
Da seitens des BGH keine Eingrenzung diesbezüglich erfolgte, sondern lediglich der Hinweis, dass für die Erstattung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung "... insofern maximal 100 €" anfallen kann dies durchaus zum Anlass genommen werden, die Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG in den FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster. Fällen grundsätzlich zu bejahen.
WLAN, StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten), FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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