Eine unbekannte Person hatte den Anonymisierungsdienst in Anspruch genommen und unter falschen Kontaktdaten bei einem Anbieter ein Webhosting-Paket für 19,99 Euro im Monat bestellt. Die daraufhin eingeschaltete Staatsanwaltschaft verlangte von Steganos die Herausgabe der tatsächlichen IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird des anonymen Users. Steganos verweigerte die Herausgabe der angeforderten Daten mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine schwere Straftat vorliegen würde.
Das AG Bamberg erließ einen Beschluss, der Steganos zur Herausgabe der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird aufforderte (Beschluss vom 28.05.2009, Az. 1 Gs 724/09). Dabei gingen die Richter von mehreren Beschuldigten aus und nahmen an, dass diese gezielt einen Anonymisierungsdienst eingesetzt hätten, „um ein Handeln im gewerbsmäßigen Umfang mit bandenmäßigen Strukturen zu ermöglichen“.
Vorratsdatenspeicherung, IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird, AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
Das LG Bamberg (Beschluss vom 22.07.2009, Az. 2 Qs 104/09) widersprach dieser Auffassung, da keinerlei Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln vorlägen. Zudem sei aufgrund des geringen Schadens die Erhebung der Daten unverhältnismäßig zur Bedeutung der Sache.
Das Urteil des LG Bamberg zeigt, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung sehr genau von den Richtern interpretiert werden und nicht als Freifahrtschein – vor allem bei kleineren Delikten - genommen werden können.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Röttger, LL.M. (Medienrecht) |
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