Tenor:
Auf den Antrag vom 02.09.2008, wird, nachdem durch Vorlage von Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht worden ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass der nachgesuchten Anordnung erfüllt sind, gemäß §§ 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1, 2, 4, 7, 10 UrhG und 1 ff. FGG und zwar wegen der DringlichkeitDringlichkeit
Interesse an „dringlichem“ Rechtsschutz ohne vorherige Anhörung der Beteiligten folgende
einstweilige Anordnung
erlassen:
IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird Datum Uhrzeit (MESZ)
#### 02.09.2008 08:31:22
##### 02.09.2008 09:24:52
###### 02.09.2008 09:14:00
####### 02.09.2008 09:13:06
1) Der Beteiligten wird gestattet, unter Verwendung von VerkehrsdatenVerkehrsdaten
Verbindungsdaten eines Telekommunikationsdienstes der Antragstellerin AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den im folgenden aufgeführten Tatzeitpunkten die jeweilige IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird zugewiesen war:
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG sind gem. § 15 FGG glaubhaft gemacht. Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk"Vom selben Stern" ist. Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks über eine sog. TauschbörseTauschbörse
Als Tauschbörse wird eine Plattform oder ein Ort bezeichnet, an dem ein kostenfreier oder kostengünstiger Austausch von Waren, Dienstleistungen, Medien oder Daten vollzogen wird. Zum Austausch von Daten dienen unter anderem Peer-to-Peer-Netzwerke.
Das Tauschen bzw. Teilen von Dateien ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich dabei nicht um urheberrechtliche geschützte Werke handelt und den Beteiligten keine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers für diese Verwertungsform erteilt wurde.
liegt zudem eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG (zu diesem Erfordernis im Rahmen der Drittauskunft vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung "im geschäftlichen Verkehr"). Dies ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung. Zwar erfolgte diese Rechtsverletzung nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichung des Musikalbums am 29.06.2007 (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Die Schwere der Rechtsverletzung folgt jedoch aus dem Umstand, dass das geschützte Werk derzeit nach wie vor zu den meistverkauften Musikalben in Deutschland zu zählen ist (vgl. etwa www.anonym1, Stand: 05.09.2008, Platz 9; www.anonym2.de, Stand: 05.09.2008, B-Verkaufsrang Nr. 12,). Die Beteiligte ist für die begehrte AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die AuskunftserteilungAuskunftserteilung
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten), gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
, öffentliches Zugänglichmachen
Von der Gewährung vorigen rechtliches Gehörs konnte wegen der gerichtsbekannten Praxis, dass Verbindungsdaten bei der Beteiligten binnen 7 Tagen gelöscht werden und der damit gegebenen Eilbedürftigkeit – auch unter Berücksichtigung der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung – abgesehen werden. Die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen mit Einschränkungen des Rechts auf Gehör ist im Bereich des FGG über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus anerkannt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 12 Rn. 124, 171 iVm § 19 Rn. 30 m.w.N.). Zudem spricht die Regelung des § 101 Abs. 7 UrhG, welche hinsichtlich des AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft für den Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO vorsieht, dafür, dass auch hinsichtlich des vorgeschalteten Rechtsbehelfs von § 101 Abs. 9 UrhG ein solches Eilverfahren zulässig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens genügen auch die Mittel der Glaubhaftmachung (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 15 Rn. 68 i.V.m. § 12 Rn. 124 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG Gegenstandswert: 4 x 200,00 € (vgl. § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO)