Die Abmahnung - Das Original
 
 




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30.06.2011 12:20 Alter: 327 Tag(e)

LG Köln: Rasch / Universal Music GmbH verlieren Auskunftsverfahren zur Ermittlung der Anschlussinhaber über IP-Adressen bei Filesharing

Beschlüsse vom 15.02.2011 bzw. 24.03.2011, Az. 204 O 15/11

Wie regelmäßigen Lesern unserer Seite bekannt sein dürfte, vertritt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg (im Folgenden: „Rasch“) die Firma Universal Music GmbH aus Berlin in Fällen des Filesharings, namentlich der unberechtigten Nutzung und Verwertung von Musikstücken der Firma Universal Music GmbH (im Folgenden: „Universal“).

Zur Feststellung des mutmaßlichen Täters tritt regelmäßig die proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH (im Folgenden: „proMedia“) in Aktion, deren Geschäftsführer bezeichnenderweise Herr RA Clemens Rasch ist.

Die proMedia loggt sich offensichtlich in gängige Tauschbörsen, auch Peer-to-Peer Netzwerke ein und sucht nach Nutzern, die geschützte Werke der Mandantin Universal zum Download anbieten. Ist ein Nutzer dabei betroffen, wird die IP-Adresse sowie Tatzeitpunkt geloggt. Angeblich findet zu Beweiszwecken auch ein Testdownload statt.

Die proMedia bzw. Rasch haben zwar jetzt eine IP-Adresse und ein Datum, jedoch noch keinen konkreten Täter. Daher ist es erforderlich, dass Rasch ein sogenanntes Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG durchführen muss. Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann gem. § 101 Absatz 1 UrhG von dem Verletzten (Universal) auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

Da es sich bei IP-Adressen um sogenannte Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG handelt, ist für die Erteilung der Auskunft durch den Telekommunikationsanbieter (hier: die Deutsche Telekom AG), wem die konkrete IP-Adresse zum vermeintlichen Tatzeitpunkt zugewiesen war, gemäß § 101 Absatz 9 UrhG ein gerichtlicher Beschluss erforderlich. Ohne diesen Beschluss ist der Telekommunikationsprovider nicht berechtigt, Dritten Auskünfte über deren Kunden zu erteilen, insbesondere welche Person wann unter einer bestimmten IP-Adresse im Internet unterwegs war.

Auskunftsbeschluss

Im vorliegenden Fall beantragte Rasch im Namen der Universal beim LG Köln, Auskunft über verschiedene IP-Adressen zu erteilen, unter denen in Tauschbörsen das Werk „The Fame Monster“ der Künstlerin Lady Gaga zum Download angeboten wurde.

Wie sonst auch  – fast automatisch – erließ das LG Köln nach dem entsprechenden Antrag vom 14.02.2011 antragsgemäß den Auskunftsbeschluss am folgenden Tag. Interessanterweise änderte das LG Köln diesen Beschluss mit einem weiteren Beschluss vom 24.03.2011 und lehnte nunmehr die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ab, die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Das LG Köln hatte zwar keine Zweifel am grundsätzlichen Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung zu Lasten von Universal, jedoch wurde nach Ansicht des Gerichts das Urheberrecht der Antragstellerin nicht in gewerblichem Ausmaß verletzt.

Ein gewerbliches Ausmaß sei weder aus der Schwere des Verstoßes noch in der Anzahl der Verstöße im Einzelfall zu folgern, so das Gericht.

Gewerbliches Ausmaß

Im Hinblick auf die Schwere der Rechtsverletzung stellte das Gericht die Betrachtung an, welche Auswirkungen das Anbieten zum Download durch den mutmaßlichen Täter beim Rechteinhaber hat.

Eine besondere oder erhebliche Schwere der Rechtsverletzung sei während der verkaufsrelevanten Phase grundsätzlich anzunehmen. Die verkaufsrelevante Phase oder relevante Verwertungsphase bezeichnet den Zeitraum ab Veröffentlichung eines Werkes, in dem der Rechteinhaber besonders schützenswerte Interessen an der kommerziellen Verwertung des – mit durchaus beträchtlichem Produktions- und Vermarktungsaufwand hergestellten – Werkes hat.

Nach Ablauf dieser Phase seien die Interessen des Rechteinhabers nicht mehr in diesem besonderen Maße schützenswert, da sich dann das öffentliche Interesse regelmäßig gelegt hat und im Zweifel neuere, andere Werke oder Titel im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung und damit auch der Konsumenten stehen.

Die Dauer der verkaufsrelevanten Phase wird daher regelmäßig auf sechs Monate ab Veröffentlichung beschränkt, es sei denn, dass der Titel über diesen Zeitraum hinaus erfolgreich ist oder mit weiterhin hoher Intensität vermarktet wird.

Letzteres sahen die Richter im hier zu entscheidenden Fall jedoch als nicht gegeben an. Das Album sei zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt bereits flächendeckend zu Budget-Preisen und nicht mehr zum Vollpreis verkauft worden, das Album selbst sei nicht mehr in den Charts gelistet, lediglich die Single „Alejandro“ dümpele noch auf Platz 77 der Singlecharts herum. Daher sei die relevante Phase sowohl per se durch Zeitablauf aber auch aufgrund der nur noch geringen Vermarktungs- und Nachfrageintensität abgelaufen.

Als Konsequenz ist davon auszugehen, dass das LG Köln im Hinblick auf das Album „The Fame Monster“ von Lady Gaga keine Auskunftsbeschlüsse mehr erlassen wird, da die relevante Verkaufsphase abgelaufen ist.

Unsere Meinung:

Das Urteil ist begrüßenswert, da in Folge der Argumentation des LG Köln die Abmahnung von älteren Titeln und „Ladenhütern“ deutlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich wird. Ebenso kann im Rahmen des § 97a II UrhG argumentiert werden, dass in den Fällen des Filesharings von nicht mehr aktuellen Titeln jedenfalls Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und sogar nur eine unerhebliche Rechtsverletzung anzunehmen sein kann.

Soweit es sich dann auch noch um einen erstmaligen Fall handelt und dieser auch als einfach gelagert anzusehen ist - worüber sich trefflich streiten lässt – kann gut argumentiert werden, dass dann die Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten auf 100,00 Euro gedeckelt sein muss.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
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