Leitsatz der Redaktion:
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte eine Abmahnung wegen einer angeblich über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk erhalten.
Er sollte, wozu er nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abgeben und einen Betrag von 951,80 Euro zahlen.
Diese Ansprüche machte der Rechteinhaber daraufhin im gerichtlichen Verfahren geltend.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Magdeburg gab der Klage mit der Begründung statt, dass der Beklagte seiner Sicherungspflicht als Anschlussinhaber nicht nachgekommen sei.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Internetanschluss des Beklagten nicht verschlüsselt gewesen sei. Zu dieser Sicherung sei der Anschlussinhaber jedoch verpflichtet, damit kein Unbekannter den Anschluss nutzen könne.
Der Beklagte hafte daher als Störer für die begangene Urheberrechtsverletzung.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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