Laut Bericht des Instituts für Urheber- und Medienrecht hat das LG München I in dem Beschluss zugunsten der Urheber, bzw. Rechteinhaber, entschieden.
Das LG Köln hatte in der oben genannten Entscheidung den Auskunftsbeschluss abgelehnt, da der angeblich in einem Filesharing-Netzwerk angebotene Titel über ein halbes Jahr vorher veröffentlicht worden sei.
Die Entscheidung des LG München I ist nun völlig gegenläufig und befindet die Reduzierung des Auskunftsanspruchs auf die relevante Verwertungsphase als systemwidrige Beschränkung des Urheberrechts. Dieses sehe für Urheber- und Leistungsschutzrechte eine erhebliche längere Schutzfrist vor und eine Verkürzung dieser könne aus dem Gesetz nicht herausgelesen werden.
Weiter soll das Gericht bestimmt haben, dass jeder der ein Werk in digitaler Qualität zum freien Download anbiete in gewerblichem Ausmaß handele. Zudem sei jeder kurzer Upload einzelner Werke, welche dann unkontrollierbar weiter verbreitet werden können, eine Handlung mit gewerblichem Ausmaß zu sehen.
Wie auch in anderen Punkten in Verfahren wegen Filesharings sind sich die Gerichte in dieser Frage nicht einig.
In Verfahren bezüglich des Auskunftsbeschlusses nach § 101 Abs.9 UrhG muss der Beschluss bei dem Gericht beantragt werden in dessen Zuständigkeitsbereich der Internetprovider seinen Sitz hat.
So fallen Beschlüsse zur Auskunft von Kundendaten der Telekom Deutschland GmbH in den Zuständigkeitsbereich des LG Köln, dagegen werden Auskunftsbeschlusse gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vom LG München erlassen.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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