L´Oreal ist der Auffassung, dass eBay nicht genügend Vorsorge dafür trage, Markenrechtsverletzungen auf ihren Online-Plattformen zu unterbinden.
eBay, Markenverletzung, Rolex
Die jüngsten Entscheidungen in Großbritannien und Frankreich verneinten nun eine StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) seitens eBays. eBay sei ihren Prüfungspflichtungen nachgekommen und könne nicht für die Markenrechtsverletzungen Dritter verantwortlich gemacht werden.
Auch in Deutschland konnte sich eBay in einem ähnlich gelagerten Fall gegen eine Markenrechtsklage des Luxusuhrenherstellers Rolex behaupten. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.02.2009, Az. I-20 U 204/02) entschied, dass eBay ihre Prüfungspflichten, wie sie zuvor vom BGH (Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) abgesteckt worden waren, erfülle. Der BGH hatte klar gestellt, dass grundsätzlich eine Störehaftung für eBay bestehe insoweit, dass sie nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung Vorsorge dafür treffe, dass es nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen komme und das konkrete Angebot unverzüglich sperre.
| Rubrik: | Markenrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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