Die Händler erhalten meist zunächst ein einseitiges Anschreiben von L´Oréal, verfasst in englischer Sprache. Dort wird kurz erläutert, dass man festgestellt habe, dass Online-Handel mit L´Oréal -Produkten betrieben wurde.
Sodann erfolgt eine Aufzählung von Marken, die von L´Oréal vertrieben werden. Biotherm, Boucheron, Cacharel, Diesel, Ermenegildo, Zegna, Giorgio Armani, Guy Laroche, Helena Rubinstein, Kiehl`s, Lancôme, Maison Martin Margiela, Paloma Picasso, Ralph Lauren, Shu Uemura, Stella Mc Cartney, Victor&Rolf und Yves Saint Laurent werden dort genannt.
Nachfolgend wird erläutert, dass der Weiterverkauf dieser Markenprodukte speziellen Distributeuren vorbehalten sei, die diese Produkte nicht an weitere Distributeure veräußern dürften. Diese seien lediglich befugt, die L´Oréal-Produkte direkt an den Verbraucher zu verkaufen.
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Der Adressat des Anschreibens von L´Oréal wird sodann aufgefordert innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu erklären, dass der Handel mit den L´Oréal-Produkten künftig unterlassen wird.
Das Schreiben von L´Oréal ist ein standardisiertes Schreiben. Betroffene sollten sich ausgewählter anwaltlicher Hilfe bedienen, da die Gegenstandswerte in diesen Verfahren und somit die Gesamtkosten sehr hoch sein können.
Zudem stehen L´Oréal im Falle eines berechtigten Vorwurfs daneben Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu, die zum Teil erheblich sein können. Die Geltendmachung dieser Forderungen gilt es zu vermeiden.
| Rubrik: | Markenrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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