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25.09.2008 07:01 Alter: 4 Jahr(e)

OLG Celle: Keine Darlegungspflicht über Zugang der Unterlassungserklärung seitens des Abmahners (Beschl. v. 29.07.2008, Az. 13 W 82/08)

Laut Beschluss des OLG Celle vom 29.07.2008 obliege es nicht dem Abmahner für den fristgerechten Zugang der Unterlassungserklärung zu sorgen. Dafür sei allein der Schuldner zuständig.

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In Wettbewerbsstreitigkeiten sei nämlich davon auszugehen, dass der Abgemahnte, der auf sein Abmahnschreiben nicht reagiert oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgibt, Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Daher liege die alleinige Beweislast für den fristgerechten Zugang der Unterlassungserklärung auf Seiten des Abgemahnten. Der BGH (Besch. v. 21.12.2006, I ZB 17/06) fordert von dem Abmahnenden lediglich den Nachweis darüber, dass das Abmahnschreiben abgesandt wurde.

Rubrik:Wettbewerbsrecht, Sonstiges
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
 MEDIENRECHT mainz

 

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