Hierbei finde der § 174 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
Die zulässige Berufung der Klägerin sei begründet und sie könne deshalb vom Beklagten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen.
Im konkreten Fall, hatte ein Wettbewerber einen anderen wegen unwirksamer Regelungen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt, dieser unterzeichnete die Unterlassungserklärung, wies die Abmahnung aber als unzulässig zurück, da der Abmahnung nur eine Kopie der Vollmachtsurkunde beigefügt war.
Daraufhin machte der Abmahnende seinen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten gerichtlich geltend, unterlag aber noch vor dem LG.
Das OLG wiederrum hob das Urteil auf und entschied zu Gunsten des Berufungsklägers.
Zunächst sei die Abmahnung sei berechtigt, da die beanstandeten einzelnen Klauseln; die Beklagte vertreibt Elektronikartikel auf eine Internetplattform und die Klägerin bemängelte diverse unwirksame Regelungen in deren Allgemeinen AGB, gegen mehrere gesetzliche Regelungen verstießen.
Auch sei die Abmahnung auch deshalb schon nicht unwirksam, weil ihr keine Originalvollmacht beigefügt war und der Beklagte sie deshalb unverzüglich zurückwies.
AGB
Es sei in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Wirkungen der Regelung des § 174 Satz 1 BGB entfielen, wenn der Abmahnung keine Originalvollmacht beigefügt sei und der Abgemahnte sie deshalb unverzüglich zurückweist.
Nach einer vermittelnden Auffassung werde danach differenziert, ob eine Abmahnung nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalte, sondern zugleich auch das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrags mit Versprechen einer Vertragsstrafe. Hier sei die Abmahnung nicht auf ein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichtet und § 174 Satz 1 BGB nicht anwendbar.
Zum selben Ergebnis gelangte der Senat auch, denn der Gläubigers können den Vertragsabschluss nachträglich genehmigen. Der Schuldner selbst habe das Interesse, dass das Vertragsversprechen wirksam sei, da sonst die Wiederholungsgefahr weiterhin bestünde und deshalb sei in seiner Erklärung gegenüber dem Vertreter ohne Vertretungsmacht immer ein Verzicht nach § 178 BGB zu sehen.
| Rubrik: | Wettbewerbsrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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