Was viele Kenner und Betroffene des Abmahnwahns schon mutmaßten ist nun amtlich: Eine Vielzahl der von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälten konzipierten Abmahnungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand und sind unwirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf in einem aktuellen Abmahnverfahren, in dem die Beklagte Prozesskostenhilfe beantragte. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zunächst in den unteren Instanzen mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint. Dieser mittlerweile national verbreiteten Gerichtspraxis hat nun das OLG Düsseldorf einen Riegel vorgeschoben und die beantragte Prozesskostenhilfe für die Beklagte bewilligt, Beschluss I-20 W 132/11.
In den Gründen der Entscheidung wurde zudem die Kanzlei Rasch gehörig in die Schranken verwiesen: „…eine Abmahnung…die eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt….Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich.“ Eine solche Stellungnahme eines Gerichts muss man sich als Anwalt respektive als Kanzlei hart erarbeiten! Rasch Rechtsanwälte haben es geschafft!
Die Kernaussagen:
Folgen für die Zukunft:
Dieser Beschluss gibt Anlass zur Hoffnung und zeigt, dass der Wert der Arbeit der Abmahnkanzleien von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Abgemahnte, die seinerzeit eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Unterlassungserklärung abgegeben haben sollten in Erwägung ziehen, die an die Kanzlei Rasch gezahlten „Vergleichssummen“ und „Schadensersatzpauschalen“ zurückzufordern notfalls gerichtlich vor den Gerichten in Düsseldorf.
RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
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