Das Gleiche gelte für Preise, die anstelle des durchgestrichenen höheren Preises durch die Angabe „Statt …… nur ……“ gekennzeichnet sind.
Denn nach allgemeiner Auffassung werde ein durchgestrichener Preis in Verbindung mit einem niedrigeren Preis von einem Durchschnittskonsumenten als Preisnachlass empfunden und nicht als unverbindliche Preisempfehlung oder Angebot eines Mitbewerbers.
Somit sei nach allgemeiner Lebenserfahrung eindeutig zu verstehen, was der Werbende oder Verkäufer mit dieser Angabe anzeigen möchte.
Das Gericht hatte als Berufungsinstanz über ein Urteil zu entscheiden, indem das LG in der Angabe eines Angebots „Statt 49,95€ nur 19,95€“ eine irreführende geschäftliche Handlung und somit einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß angenommen hatte.
Dieses Urteil hob das OLG auf und erklärte die Verwendung von „Statt-Preisen“ für zulässig. Durch die beanstandete Werbung sei keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen worden. Auch schaffe eine solche Werbung keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil, den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet werde.
Somit wisse der durchschnittliche Verbraucher was unter dieser Preisangabe zu verstehen sei und wie er damit umzugehen habe.
| Rubrik: | Wettbewerbsrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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