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20.05.2009 13:11 Alter: 3 Jahr(e)

OLG Frankfurt: Abmahner muss 11.000 Euro zahlen für einheitlichen Auskunftsantrag unterschiedlicher Werke!

Damit hatte die Abmahnindustrie wohl nicht gerechnet.

Im Ausgangsverfahren beantragte der Antragsteller die Erteilung von Auskünften über die Inhaber von insgesamt 199 IP-Adressen.

Mehr über:

Urheberrechtsverstoß, FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
, AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft
,

Das Landgericht Frankfurt ließ der Antragstellerin daraufhin eine Kostenrechnung in Höhe von 39.800 € zukommen. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt mit der eine Reduzierung der Gebühren auf 200 Euro begehrt wurde worauf nun das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte.

Das OLG stellte zunächst fest, dass grundsätzlich für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200 Euro anfalle, § 128 c Nr.4 KostO.Dem Wortlaut ließe sich nicht eindeutig entnehmen, was als Antrag zu verstehen sei. Das Gericht führte an, dass der tatsächliche Aufwand des Gerichts einer von drei maßgeblich wertbildenden Faktoren sei. Insbesondere sei der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass für jede einzelne IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird
eine Gebühr von 200 € anfalle. So weit so gut für die Abmahner!

Es hob jedoch ebenfalls hervor, dass für jeden eigenständigen Lebenssachverhalt die volle Gebühr anfalle, so wenn mehrere unterschiedliche Werke zum Download angeboten werden. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass das Gericht bei jedem einzelnen Werk prüfen müsse, ob der Antragsteller auch Inhaber eines geistigen Schutzrechts sei. Daher mache es keinen Unterschied, ob der Antragsteller eine Vielzahl von Einzelanträgen stelle oder in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiendene Werke betreffende Rechtsverletzungen. in diesem Fall betrage daher die Gebühr für 55 unterscheidliche Werke 11.000 €.

Die Entscheidung zeigt, dass von einer einheitlichen Rechtsprechung im Abmahnwesen nicht gesprochen werden kann, auch wenn inhaltlich sachlich argumentiert wurde.

Einige Abmahner dürften von einem weiteren Betreiben des für sie bis dato lukrativen Geschäfts absehen, da weder sie noch die RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
gewillt sein werden, in Vorleistung zu treten. Dies widerspräche in den meisten Fällen der ursprünglichen Idee eines reinen "Win and Win" Geschäfts. Auch dies dürften die Gerichte in naher Zukunft feststellen und dem kollusiven Abmahnmarkt ein überfälliges Ende zu bereiten.

 

 

Rubrik:Urheberrecht 
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
 MEDIENRECHT mainz

 

 

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