Die Abmahnung - Das Original
 
 




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10.05.2010 11:00 Alter: 2 Jahr(e)

OLG Frankfurt: Leitentscheidung zum Domain Grabbing - Fall "Weideglück"

Gericht: OLG Frankfurt Entscheidungstyp: Urteil Verkündungsdatum: 12.04.2000 Aktenzeichen: 6 W 33/00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Parteien.




Gründe


Die Klägerin ist eine Molkerei. Sie ist Inhaberin von vier in den Jahren 1979, 1987,
1990 und 1992 eingetragenen Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil ... Unter der
Bezeichnung ... vertreibt sie in erheblichem Umfang ihre Milchprodukte.

Der Beklagte hat sich im Frühjahr 1999 den Domain-Namen ... registrieren lassen.

Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 12.4.1999 ab und forderte ihn
auf, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 19.4.1999 verweigerte dieser
die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, woraufhin die Klägerin Klage mit dem Antrag
erhoben hat,

1. dem Beklagten zu untersagen, es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung von
Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten das Zeichen
im Internet als domain name zu verwenden;

2. dem Beklagten aufzugeben, gegenüber dem Deutschen Network Information Center ... Zug
um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des domain name ...
auf die Klägerin einzuwilligen;

hilfsweise,

dem Beklagten aufzugeben, gegenüber dem Deutschen Network Information Center ... auf
die Registrierung des domain name ... zu verzichten.


Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Weil der Beklagte den Domain-Namen freigegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten des
Rechtsstreits mit Beschluss vom 19.1.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, dem
Beklagten auferlegt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden (§ 91 a ZPO). Das führt dazu – wie das Landgericht zu Recht entschieden hat –,
dass die Kosten insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Zu Recht hat das Landgericht einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint.

Dabei kann dahinstehen, ob die Registrierung eines Domain-Namens eine kennzeichenmäßige
Benutzung darstellt (vgl. dazu Viefhues, in : Hoeren/Sieber, Multimedia Recht, Teil 6 Rdn.
65 ff.). Einem Anspruch nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG steht
entgegen, dass weder eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit noch eine
Branchenähnlichkeit vorliegt, da der Beklagte den Domain-Namen ohne Bezug zu einem Produkt
oder Gewerbe registriert hat. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist offen, ob die
Klägerin ihre Ansprüche auf §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5; 15 Abs. 3 MarkenG stützen kann, da
von einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung ohne weitere –
nunmehr nicht mehr mögliche – Sachaufklärung nicht ausgegangen werden kann.

Die Klägerin hat aber gegen den Beklagten wegen der Registrierung des Domain-Namens ...
jedenfalls einen Unterlassungsanspruch nach §§ 826, 226, 1004 BGB (Klageantrag zu I.).

Diese Vorschriften verbieten die Vornahme von Handlungen, die gegen die guten Sitten
verstoßen und in Schädigungsabsicht vorgenommen werden. Vorliegend hat der Beklagte durch
die Registrierung des Domain-Namens ... verhindert, dass die Klägerin sich und ihre
Produkte unter ihren durch den Wortbestandteil ... geprägten Marken im Internet
präsentieren konnte. Die Klägerin konnte sich auch nur unter der vom Beklagten besetzten
Schreibweise ... und nicht buchstabengetreu registrieren lassen, da ... kein gültiger
DE-Domain-Name ist (Bl. 165 d.A.).

Von einer sittenwidrigen und in Schädigungsabsicht vorgenommenen Behinderung ist dann
auszugehen, wenn die Domain-Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeicheninhaber die
Nutzung dieser Bezeichnung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen. Das wird in
der Regel mit der Absicht einhergehen, sich die Domain vom Zeicheninhaber teuer abkaufen zu
lassen. Wer das naheliegende Interesse des Inhabers einer Marke an der Nutzung einer
entsprechenden Domain bewusst in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versucht, verstößt
gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

Unter Anwendung dieser Grundsätze bejaht der Senat vorliegend eine sittenwidrige
Behinderung der Klägerin durch den Beklagten. Der Senat schließt aus, dass der Beklagte den
Domain-Namen ... aus lauteren Motiven zu privaten Zwecken für sich reserviert hat. Der
Beklagte verfügt bereits über eine private Homepage unter seinem Nachnamen, die
umfangreiche private Interna enthält (Bl. 40 ff. d.A.). Ein nachvollziehbares,
anerkennenswertes Interesse des Beklagten an dem Domain-Namen ist nicht erkennbar. Bei ...
handelt es sich um eine Bezeichnung, die keinerlei Bezug zum Namen oder der Tätigkeit des
Beklagten aufweist. Die – wechselnden – Erklärungsversuche des Beklagten sind in sich
widersprüchlich (§ 138 ZPO) und darüber hinaus nach der Lebenserfahrung abwegig. Der
Beklagte hat im Schreiben vom 6.4.1999 an die Klägerin erklärt, er habe sich bei der Wahl
der Domain von der Umgebung des Ferienanwesens seiner Mutter in Österreich leiten lassen
(Bl. 47 d.A.). Im Schriftsatz vom 28.8.1999 hat er angegeben, es handele sich bei "..." um
seinen Spitznamen, zu dem er in feuchtfröhlicher Runde im Freundeskreis gekommen sei, als
er zum unzähligsten Male von seinem Österreich-Urlaub und seinen ausgedehnten Wanderungen
durch Wiesen und Weiden erzählt habe (Bl. 79 d.A.). Im Schriftsatz vom 8.2.2000 hat er
schließlich vorgetragen, bei der Wahl des Domain-Namens habe er sich durch die Umgebung
seines Ferienhauses in Österreich, das ihm einen entsprechenden Spitznamen eingetragen
habe, inspirieren lassen (Bl. 204 d.A.).

Es kann dahinstehen, ob schon allein das Fehlen eines nachvollziehbaren eigenen
Interesses ausreicht, um von einer Vermutung ausgehen zu können, dass der Inhaber eines
Domain-Namens, der mit der Marke eines anderen identisch ist, gehandelt hat, um Kapital aus
dem Verkauf der Domain zu schlagen. Denn vorliegend belegen die näheren Umstände der
Domain-Registrierung nach Ansicht des Senats, dass der Beklagte in der Absicht gehandelt
hat, die Nutzung seitens der Klägerin zu behindern. Der Domain-Name war zunächst für einen
... registriert. Von der Homepage des ... ein Verweis zur Homepage des Beklagten geschaltet
(Bl. 48 d.A.). ... Ist Geschäftspartner des Beklagten, mit dem er ein Fachplanungsbüro für
Großküchen betreibt und für das im Internet unter ... mit einem gemeinsamen Foto geworben
wird (Bl. 54/55 d.A.). ... wurde von der Klägerin am 18.2.1999 wegen der Domain abgemahnt
(Bl. 44 d.A.), worauf er erklärte, er habe die Domain freigegeben. Gleichzeitig bot er
seine Dienste zur Erstellung von Internetpublikationen an (Bl. 45 d.A.), die er
gewerbsmäßig betreibt (Bl. 51, 53 d.A.). Das Verhalten des ... war danach eindeutig
geschäftlich motiviert. Der Beklagte hat im unmittelbaren Anschluss die von ...
freigegebene Domain für sich registrieren lassen. Dies erfolgte bei Berücksichtigung der
engen geschäftlichen Verbindung des Beklagten zu ... nach der Lebenserfahrung in Kenntnis
der vorangegangenen Abmahnung durch die Klägerin mit dem Ziel, dieser den begehrten
Domain-Namen zu sperren. Der Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 28.8.1999 ausführt, er
habe ... schon lange die Domain-Adresse geneidet, da es sich um seinen Spitznamen handele.

In Unkenntnis der Auseinandersetzung der Klägerin mit ... habe er Ende Februar oder Anfang
März 1999 bei einer Recherche festgestellt, dass die streitgegenständliche Domain frei
gewesen sei und sich entschlossen, den Domain-Namen als "Juxanschrift" für seine Freunde im
Internet anzumelden (Bl. 78 d.A.). Diesen Ausführungen, die explizit auf den angeblichen
Spitznamen ... abstellen, kann schon wegen des widersprüchlichen Vortrages des Beklagten
zum Motiv der Domain-Registrierung aus den oben genannten Gründen nicht gefolgt werden (§
138 ZPO). Folgt man der Legende des Beklagten, ist es nach der Lebenserfahrung darüber
hinaus ausgeschlossen, dass sein Geschäftspartner ... ihn nicht über das Schicksal seines
Spitznamens, der immerhin Gegenstand eines langen Neids gewesen sein soll, informiert hat.

Die Konstruktionen, die der Beklagte zur Rechtfertigung der Domain-Registrierung bemüht und
die spitzfindige Argumentation, er habe keinen Domain-Namen ..., sind ein deutliches
Anzeichen dafür, dass es ihm gerade darauf ankam, die Klägerin zu behindern. Der Senat geht
aufgrund der aufgezeigten Umstände auch davon aus, dass der Beklagte die Domain blockiert
hat, um sie sich von der Klägerin abkaufen zu lassen. Aber selbst wenn der Beklagte den
Domain-Namen ohne Gewinnerzielungsabsicht hätte registrieren lassen, würde sich am Ergebnis
nichts ändern. Mangels eines nachvollziehbaren eigenen Interesses an der Innehabung der
Domain kommt auch dann nur eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht in
Betracht (§§ 226, 826 BGB – siehe dazu Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 660 f.; Kur, in :
Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, Kap. 8.3.5, S. 364). Neben dem
Unterlassungsanspruch hatte die Klägerin gegen den Beklagten auch einen
Beseitigungsanspruch. Dabei kann im hiesigen Verfahren über die Kosten des Rechtsstreits
dahinstehen, ob die Klägerin entsprechend ihrem Hauptklageantrag zu II. einen Anspruch auf
Übertragung der Domain auf sich hat (so OLG München, WRP 1999, 955, 960 – shell.de). Denn
jedenfalls hat die Klägerin entsprechend ihrem Hilfsantrag zu II. einen Anspruch auf
Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens gegenüber der Vergabestelle (vgl. Kur a.a.O.
Kap. 8.3.1 S. 340). Da der Hauptklageantrag zu II. wertmäßig nicht wesentlich höher zu
bemessen ist als der Hilfsantrag, wären die Kosten nach billigem Ermessen auch dann
insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Hauptantrag unbegründet wäre.

Der Beklagte hat auch Veranlassung zur Klage gegeben. Auf Abmahnung der Klägerin hat er
zunächst mit der Spitzfindigkeit reagiert, er besitze keine Domain ... (Bl. 46 d.A.). Die
Aufforderung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung vom 12.4.1999 (Bl. 56 d.A.) wies er
mit Schreiben vom 19.4.1999 mit derselben Argumentation zurück (Bl. 62 d.A.), ohne die
Klägerin darauf hinzuweisen, dass er bereits am 7.4.1999 den Domain-Namen gegenüber seinem
Provider gekündigt hatte (Bl. 90 d.A.). Darüber hinaus war die Domain zum Zeitpunkt der
Klageerhebung noch für den Beklagten registriert. Erst am 29.6.1999 wurde der Domain-Name
auf die Klägerin eingetragen, die solange vergeblich auf der Warteliste stand (Bl. 164
d.A.).

Da nach alledem das Klagebegehren der Klägerin aus §§ 826, 226, 1004 BGB berechtigt
war, kann dahinstehen, ob sie auch einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 12
BGB (vgl. dazu Kur a.a.O. Kap. 8.3.4 S. 360 ff.; Völker/Weidert a.a.O. S. 656 f.) oder aus
§ 1 UWG (vgl. dazu Kur a.a.O. Kap. 8.3.3, S. 358 ff.; Völker/Weidert a.a.O. S. 659 f.)
hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Was ist Domain Grabbing?

 

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