Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 250.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung
die Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein gegen
den Antragsteller zu 1. geführtes Strafverfahren.
Der Antragsteller zu 1. ist Vorstand der Antragstellerin zu 2. Die Antragsgegnerin zu
1. ist Verlegerin des monatlich erscheinenden "…-Magazins". Der Antragsgegner zu 2. ist
Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. und Chefredakteur des "…-Magazins".
Am 16. März 2010 berichtete das "…-Magazin" mittels einer Rund-E-Mail in einer
"Exklusiv-Information" unter der Überschrift "Chef von M… vor Gericht - Staatsanwaltschaft
wirft R… S… betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor" über ein
Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den
Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32
Bezug genommen.
Die Antragsteller forderten die Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die Antragsgegner mit
Schreiben vom 23. März 2010 ab. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (GA 49
f.).
Die Antragsteller haben die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf
Unterlassung der gesamten Berichterstattung, wie in der Rund-E-Mail des "…-Magazins"
geschehen, sowie bestimmter einzelner Äußerungen in dieser E-Mail in Anspruch genommen. Das
Landgericht Koblenz hat den Antrag durch Beschluss vom 30. März 2010 zurückgewiesen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Inhalts der Entscheidung wird auf die Gründe
dieses Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts, der den Antragstellern am 1. April 2010
zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am gleichen Tag bei dem Oberlandesgericht
Koblenz sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen des Inhalts der sofortigen Beschwerde wird
auf die Beschwerdeschrift und den Schriftsatz vom 7. April 2010 Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; insbesondere ist sie
innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt.
Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht deswegen gehindert, weil das Landgericht
Koblenz bisher keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob es der Beschwerde abhilft (§
572 Abs. 1 ZPO). Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist jedenfalls in dringenden
Fällen nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Gehrlein, MDR 2003, 547,
552; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 4 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Die
Antragsteller begehren Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung. In ihrer
Antragsschrift haben sie beantragt, die Antragsgegner wegen besonderer DringlichkeitDringlichkeit
Interesse an „dringlichem“ Rechtsschutz ohne
mündliche Verhandlung und durch Entscheidung des Vorsitzenden zur Unterlassung zu
verpflichten. Auch durch die - statthafte - Einlegung ihres Rechtsmittels unmittelbar beim
Beschwerdegericht haben die Antragsteller deutlich gemacht, dass ihnen an einer
beschleunigten Durchführung des Verfahrens gelegen ist. Der Senat sieht auch deshalb von
der Durchführung eines Abhilfeverfahrens ab, weil die Überprüfung ergeben hat, dass die
angefochtene Entscheidung rechtmäßig ist und das Abhilfeverfahren zu keinem anderen
Ergebnis führen darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 5 W 4/02, Tz. 4,
zitiert nach Juris). Die Rückgabe des Verfahrens an das Landgericht zur Durchführung eines
Abhilfeverfahrens würde sich deshalb als bloße Förmelei darstellen.
2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass den Antragstellern kein
UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen gegen die Antragsgegner nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
analog in Verbindung mit dem auf Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen
Persönlichkeitsrecht oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen
Beschluss Bezug.
Das Vorbringen der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
a) Die Antragstellerin zu 2. ist bereits nicht in ihrem eigenen allgemeinen
Persönlichkeitsrecht beziehungsweise ihrem Recht am Unternehmen betroffen. Dies würde
voraussetzen, dass die Antragstellerin zu 2. als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen
Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt ist. Ob dies der Fall ist, weil durch einen
rufschädigenden Angriff auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen auch die
Gesellschaft selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, lässt sich nur aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsauffassung feststellen. Dies kommt
insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser
Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch
die Gesellschaft identifiziert (BGHZ 78, 24, 26 f.; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1975 - VI ZR
123/74, NJW 1975, 1882, Tz. 12 f.; Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rdnr. 45 f.). Solche Bezüge zu der Antragstellerin
zu 2. enthält die beanstandete Berichterstattung nicht. Zwar wird die Antragstellerin in
der Rund-E-mail vom 16. März 2010 benannt. Die Berichterstattung befasst sich jedoch allein
mit dem gegen ihren Vorstand, den Antragsteller zu 1., gerichteten Strafverfahren. Die
Berichterstattung erweckt bei einem verständigen und unbefangenen Leser nicht den Eindruck,
dass die Antragstellerin zu 2. in Vorgänge verwickelt ist, die ihren sozialen
Geltungsanspruch in der Öffentlichkeit nachteilig berühren. Dies gilt auch, soweit die
mitgeteilten Zeitpunkte über die Tätigkeit der Gesellschaft in R… und ihre Sitzverlegung in
die Schweiz unrichtig sind. Allein der Umstand, dass ihr Vorstand sich strafrechtlichen
Vorwürfen ausgesetzt sieht, genügt für eine Betroffenheit der Antragstellerin zu 2. in
eigenen Rechten nicht.
b) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass den Antragstellern kein Anspruch auf
Unterlassung der gesamten Berichterstattung über das Strafverfahren zusteht.
Demgegenüber meint die Beschwerde, aus dem letzten Absatz der Rund-E-Mail vom 16. März
2010 ergebe sich, dass eigentliches Anliegen der Antragsgegner nicht die objektive und
sachgerechte Berichterstattung über den Antragsteller zu 1. als Inhaber eines
Medienunternehmens sei; Sinn und Zweck der Meldung sei es, dem Leser zu vermitteln, dass
die von den Antragsgegnern und dem "…-Magazin" in den Jahren 2006 und 2007 erhobenen
Vorwürfe nun in dem Strafverfahren ihre Bestätigung fänden. Der Sinn und Zweck der Meldung
erschließe sich daher gerade in einer durch die Berichterstattung zum Ausdruck kommenden
Vorverurteilung. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die
Antragsgegner bereits mehrfach in rechtsverletzender Weise über den Antragsteller und die
von ihm geführten Unternehmen berichtet hätten und sie kein Interesse an einer
Berichterstattung hätten, die auch den Antragsteller entlastende Umstände darstelle.
Auch diese Gesichtspunkte begründen keinen Anspruch auf Unterlassung der gesamten
Berichterstattung. In dem von der Beschwerdebegründung zitierten letzten Absatz der
Rund-E-Mail heißt es: "S… [Antragsteller zu 1.] hat anlässlich von Recherchen des
"…-Magazins" in den Jahren 2006 und 2007 wiederholt Vorwürfe abgestritten und mit
rechtlichen Schritten wegen der Berichterstattung gedroht. "Fakt ist", so der M…-Chef im
November 2007, "zwei staatliche Stellen haben schriftlich nach Prüfung bestätigt, dass
gegen mich nicht vorgegangen wird - da wäre es schon erstaunlich, wenn die
Staatsanwaltschaft Bonn nun etwas Neues entdecken würde"."
Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung folgt daraus nicht, dass die
Antragsgegner einseitig zu Lasten des Antragstellers berichten. Vielmehr hat das
"…-Magazin" den Antragsteller zu 1. als Betroffenen mit der vorgenannten Textstelle zu Wort
kommen lassen; ferner wird mitgeteilt, dass er bereits früher die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe bestritten hat. Von einer einseitigen, vorverurteilenden Berichterstattung kann
gerade im Hinblick auf diese Textpassage keine Rede sein.
c) Die Antragsteller können auch nicht die Unterlassung der von ihnen im Einzelnen
beanstandeten Äußerungen verlangen.
aa) Hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen zu aa., dem Antragsteller zu 1. werde
"betrügerischer Bankrott" vorgeworfen, sowie dd., der Antragsteller habe die Firma im
Frühjahr 2007 unter dem Namen M… in R… geführt und habe deren Sitz im Herbst 2007 nach Z…
verlegt, besteht der UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen schon deshalb nicht, weil keine
Wiederholungsgefahr besteht.
Zwar begründet der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in der Regel
eine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (ständige Rechtssprechung; vgl.
etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, NJW 1998, 1391, Tz. 27 m.w.Nachw.). Im
Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen müssen an die Widerlegung der Vermutung der
Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 -
VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, Tz. 27). Es ist jedoch anerkannt, dass die Vermutung nicht
allein durch die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen
Unterlassungserklärung widerlegt werden kann (vgl. im Einzelnen Soehring, Presserecht, 4.
Aufl., § 30 Rdnr. 9 ff.).
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls sieht der Senat die Vermutung für die
Wiederholungsgefahr als widerlegt an. Hinsichtlich der von den Antragstellern zu dd.
beanstandeten Zeitpunkte haben die Antragsgegner mit Schreiben vom 23. März 2010 die
Unrichtigkeit eingeräumt und als Grund einen Tippfehler angegeben. Weiter haben die
Antragsgegner ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verbindlich versichert, dass sie künftig
die richtigen Zeiten angeben, wenn sie über die genannten Ereignisse (R..., Z...) berichten
und dass sie künftig auf den Zusatz "betrügerisch" bei dem Vorwurf des Bankrotts
verzichten, falls nicht dieser Begriff von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder anderen
Prozess- oder Verfahrensbeteiligten benutzt wird und sie - die Antragsgegner darüber
berichten.
Es kann dahinstehen, ob diese Ankündigung für sich genommen geeignet ist, die Vermutung
der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Die Antragsgegner haben jedoch anschließend ihre
Ankündigung in die Tat umgesetzt. In der von den Antragstellern vorgelegten Folgeausgabe
des "…-Magazins" vom April 2010, die sich nochmals mit dem gegen den Antragsteller zu 1.
geführten Strafverfahren befasst, ist der Tatvorwurf des Bankrotts ohne den Zusatz
"betrügerisch" mitgeteilt. Die von den Antragstellern beanstandeten Daten sind in dem
Beitrag ebenfalls nicht enthalten. Aus diesen Umständen folgt zur Überzeugung des Senats,
dass die Antragsgegner sich im Hinblick auf die als berechtigt anerkannte Beanstandung der
Antragsteller entschieden haben, die Äußerungen nicht zu wiederholen. Der Umstand, dass die
Antragsgegner die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
abgelehnt haben, steht der Widerlegung der Vermutung nicht entgegen, weil die Antragsteller
keinen Anspruch auf Unterlassung der von ihnen beanstandeten Äußerungen haben und die
Antragsgegner deshalb nicht gehalten waren, sich dem Unterlassungsbegehren unter Übernahme
der begehrten Verpflichtungen einschließlich der Übernahme der anwaltlichen Kosten zu
unterwerfen.
bb) Hinsichtlich der von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen zu aa. - dd. zeigt
die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die zu einer von der Beurteilung des Landgerichts
abweichenden Bewertung Anlass geben. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Äußerungen
keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller begründen. Insbesondere trifft
es nicht zu, dass dem Beitrag eine Vorverurteilung des Antragstellers zu 1. hinsichtlich
der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu entnehmen ist. Zu Unrecht meint die
Beschwerdebegründung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der juristische Laie
unterstelle, im Rahmen eines Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft als strafbar
vorgeworfenes Verhalten sei auch tatsächlich strafbar. In dem beanstandeten Bericht kommt
aus der Sicht eines verständigen Durchschnittslesers deutlich zum Ausdruck, dass die gegen
den Antragsteller zu 1. erhobenen Tatvorwürfe bisher nicht bewiesen sind. Etwas Anderes
folgt auch nicht aus der Mitteilung über die bisherige Beweisaufnahme der Strafkammer durch
Verlesen von Rechnungen und anderen Dokumenten. Diese werden in dem Beitrag nicht
hinsichtlich eines etwaigen Beweiswerts zu Lasten des Antragstellers gewürdigt. Dass die
gegen den Antragsteller zu 1. erhobenen Tatvorwürfe noch keiner abschließenden Klärung
zugeführt sind, ergibt sich auch daraus, dass in dem Beitrag mitgeteilt wird, es seien noch
keine Zeugen vorgeladen, der Prozess werde fortgesetzt und das Gericht wolle bis dahin die
Unterlagen zu beiden Insolvenzen genauer analysieren.
Soweit die Beschwerdebegründung im Übrigen die Würdigung des Landgerichts angreift,
teilt der Senat die Auffassung der Kammer. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat der Senat im Einklang mit der Wertangabe der Antragsteller und
der hierzu in der Antragsschrift dargelegten Umstände sowie der Wertfestsetzung des
Landgerichts mit bis zu 250.000 € bemessen.