Die Abmahnung - Das Original
 
 




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22.06.2011 11:45 Alter: 335 Tag(e)

OLG Köln: Mandant von Waldorf Frommer werden Verfahrenskosten auferlegt - Gericht stärkt Rechte von Verbrauchern

Beschluss vom 20.05.2011 – 6 W 30/11

Jede Woche werden hunderte Abmahnschreiben an Verbraucher versendet. Wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, drohte ein kostenintensives gerichtliches Verfahren. Mit dem o.g. Beschluss wurden die Kosten nun aber dem Abmahner auferlegt.

Hintergrund der Entscheidung war einer der mittlerweile alltäglichen Fälle:

Die Kanzlei Waldorf Frommer hatte im Februar 2010 eine Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes im Auftrag des Rechteinhabers, einem Hörbuchverlag, versendet. Der Adressat dieser Abmahnung hatte auf das Schreiben, welchem die vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war, nicht reagiert. Daraufhin hatte Waldorf Frommer beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs beantragt.

Das Gericht hatte die beantragte Verfügung erlassen und dem Abgemahnten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung gab der Abgemahnte die verlangte Unterlassungserklärung ab, was zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens führte.

Gegen die Auferlegung der Kosten hat der Abgemahnte jedoch Beschwerde eingelegt. Über diese hatte dann das OLG Köln zu entscheiden.

Das Kölner Oberlandesgericht hat die Kostenentscheidung des Landgerichts aufgehoben und festgelegt, dass der Mandant von Waldorf Frommer die Kosten tragen muss.

Die Gründe dieser Entscheidung:

Das OLG hat in der Fassung der beigefügten Unterlassungserklärung nicht die ausreichende Hinführung zur außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeit gesehen. Der Abgemahnte habe daher die gerichtliche Geltendmachung nicht veranlasst und nach entsprechender Anwendung des § 93 ZPO die Kosten nicht zu tragen.

Die Unterlassungserklärung gehe in ihrer konkreten Fassung - gerichtet auf sämtliche Titel des Rechteinhabers - weit über den dem Rechteinhaber zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus. Der Rechteinhaber habe lediglich einen Unterlassungsanspruch bezüglich des einzelnen, konkret abgemahnten Titels.

Zudem sei der Abgemahnte durch die enthaltenen Hinweise der Unterlassungserklärung,

  1. „Diese Erklärung bedarf keiner gesonderten Annahmeerklärung, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 54/05)
  2. In Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen können Ihre Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen (vgl.  OLG Frankfurt, Az. 6 W 120/02)“

davon abgehalten worden, die Erklärung auf das angemessene Maß zu reduzieren und damit das Verfahren außergerichtlich zu beenden.

 

Was ist das „neue“ dieser Entscheidung?

Grundsätzlich hat die Rechtsprechung bisher angenommen, dass ein Abgemahnter, der keine Unterlassungserklärung abgibt, Anlass zur gerichtlichen Durchsetzung gebe und diesem daher die Kosten dafür aufzuerlegen sind.

Das OLG Köln hat nun erstmals zwischen einem abgemahnten Verbraucher und einem abgemahnten Gewerbetreibenden unterschieden und festgestellt, dass Verbrauchern der Weg zur außergerichtlichen Streitbeilegung klar aufgezeigt werden muss. Geschieht dies nicht und er gibt aus diesem Grund keine Unterlassungserklärung ab, gibt der Verbraucher auch keinen Anlass zur Klagerhebung und hat auch keine Kosten einer solchen zu tragen. Gerade der Ausschluss von Änderungen führe im Zweifel dazu, dass gar keine Unterlassungserklärung abgegeben würde. Die bisherige Fassung der Erklärung von Waldorf Frommer habe dem Abgemahnten nicht den Weg zu einer gütlichen Einigung gewiesen.

Das OLG Köln hat jedoch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf das konkret abgemahnte Werk und den damit verbundenen Anspruch des Abmahners auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung nicht problematisiert.

Die Kanzlei Waldorf Frommer hat auf die Niederlage schon reagiert und ihre den Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärungen auf den betroffenen Titel des jeweiligen Rechteinhabers beschränkt und die Hinweise zu Änderungen entfernt.

Trotz der Neufassung der Unterlassungserklärung ist Betroffenen dringend anzuraten, die Abmahnung und die Unterlassungserklärung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen zu lassen. Keinesfalls sollte die beigefügte Erklärung abgegeben werden oder Zahlungen getätigt werden.

Von: RAin Sara Rothermel

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