Leitsätze der Redaktion:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer hatten gegen einen Auskunftsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG, welcher einen Provider gegenüber einem Inhaber von Urheberrechten zur Auskunft verpflichtet, Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Köln hat die Beschwerde mit Beschluss vom 26.05.2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde sei verfristet. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde betrage nach § 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 101 Abs. 9 S. 7 UrhG zwei Wochen. Sie beginne mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligte, sprich die Rechteinhaber oder die Provider, da der angebliche Verletzer eines Urheberrechts in diesem Verfahren nicht als Beteiligter gilt.
Die fünfmonatige Auffangfrist aus § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG sei nicht anwendbar, da diese voraussetze, dass eine Bekanntgabe in dieser Zeit an einen Beteiligten nicht erfolge.
Der Anschlussinhaber, da zum Verfahrenszeitpunkt noch unbekannt, sei naturgemäß kein Beteiligter, aber als derjenige, welcher vom Beschluss möglicherweise in seinen Rechten betroffen werde, könne daher nur solange Beschwerde einlegen, wie die Beteiligten selber.
Diese Entscheidung nimmt dem Betroffenen eine erhebliche Möglichkeit seine Rechte geltend zu machen, da dieser meist erst mit Erhalt einer kostenpflichtigen Abmahnung vom Umstand des Auskunftsbeschlusses erfährt und die Beschwerdefrist bis zu diesem Zeitpunkt in den meisten Fällen bereits abgelaufen ist.
Generell steht dem Betroffenen dann ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG zu. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Wochen Wegfall des Hindernisses, welches den Betroffen unverschuldet an der Einlegung der Beschwerde gehindert hat, gestellt werden, sprich zwei Wochen nach Erhalt der Abmahnung.
In dem vorliegenden Verfahren hatten die Betroffenen diese Frist versäumt und nicht innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
| Von: | RAin Sara Rothermel |
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