Leitsatz:
Werden durch die Suchmaschine eines Internetseitenbetreibers Fotografien angezeigt, die sich auf den Internetseiten, die durch diese Suchmaschine angezeigt werden, befinden, begeht der Suchmaschinenbetreiber keine Urheberrechtsverletzung, wenn er die Fotografien, ohne Einwilligung des Rechteinhabers, im Zusammenhang mit der eigentlichen Domain anzeigt und die Bilder nicht speichert.
Das LG Hamburg hat den Antrag einer Klägerin abgewiesen, die einen Suchmaschinenbetreiber abgemahnt hatte, weil durch dessen Suchmaschine ihr Foto im Internet ohne ihre Einwilligung angezeigt wurde.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www. ...p... .de eine Personensuchmaschine, die öffentlich im Internet zugängliche Informationen zu Menschen, u. a. auch Fotografien anzeigt. Wenn man in die Suchmaschine der Beklagten unter Suchbegriff/Suchname "p." eingab und die Suchfunktion betätigte, wurde bei dem Suchergebnis u.a. eine Fotografie angezeigt, die die Klägerin abbildete. Die Fotografie stammte von der Firmen-Homepage www.w... .de, zu deren Veröffentlichung sie dort ihre Einwilligung gegeben hatte.
Per Anwaltsschreiben forderte die Klägerin die Beklagte auf, es zu unterlassen, Fotografien von ihr ohne Einwilligung zu veröffentlichen und eine dementsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
Daraufhin hatte die Beklagte die Funktionen ihrer Suchmaschine so eingestellt, dass das Foto der Klägerin bei den Suchergebnissen nicht mehr angezeigt wurde. Die Unterlassungserklärung gab sie aber nicht ab.
Nach Auffassung der Klägerin habe sie einen Unterlassungsanspruch, der durch ein gerichtliches ordnungsmittelbewehrtes Verbot durchgesetzt werden müsse, da sie der Veröffentlichung durch die Beklagte nicht zugestimmt habe und ihr es nicht möglich sei, technische Sperren einzurichten, die die Veröffentlichung ihrer Bilder verhindern könnten, da sie nicht die Host-Providerin sei.
Desweitern stünde ihr ein Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte ihr Persönlichkeitsrecht verletzt hätte, da es der Beklagten bekannt hätte sein müssen, dass die Verwendung des Bildes nicht rechtmäßig gewesen sei und sie sich deshalb wissentlich darüber hinweggesetzt hätte.
Zusätzlich habe sie die Abmahnkosten zu tragen.
Bildnutzungsrechte, Thumbnails
Deshalb solle die Beklagte dazu verurteilt werden, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin auf ihrer Homepage zu veröffentlichen, ohne vorher die Einwilligung der Klägerin erhalten zu haben. Bei der Meidung eines für jeden Fall der zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wurde von der Klägerin erwartet.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, da es sich bei den Darstellungen von Bildern in den Suchergebnisse ihrer Website ausschließlich um visualisierte Links handele, auf deren Bestehen sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss habe oder nehmen könne und die Bilder weder auf den Servern der Beklagten gespeichert noch durch eine Cache-Funktion zwischengespeichert würden.
Somit finde eine Archivierung der Bilder nicht statt und falls diese auf der Originalquelle nicht mehr vorhanden seien, würden sich auch dementsprechend nicht mehr bei den Suchergebnissen ihrer Suchmaschine angezeigt.
Ihr Angebot beziehe sich ausschließlich auf frei im Internet zugänglich gemachte Daten, die über eine automatisierte Suchfunktion erfasst würden. Die angezeigten Bilder seien immer mit der Originalquelle versehen und mit dieser externen Quelle verlinkt.
Durch den Aufbau der Seite werde dem Nutzer ausdrücklich vermittelt, dass es sich nicht um Inhalte der Beklagten, sondern ausschließlich um externe handele.
Für Internetseitenbetreiber sei es außerdem relativ einfach möglich, durch einfachste technische Mittel die visuelle Verlinkung der eigenen hochgeladenen Bilder zu verhindern. Dies sei auch privaten Homepagebetreibern möglich, da dies meistens bei Host-Providern als optionale Möglichkeit angeboten werde. So eine Maßnahme könnte man durch einen vierzeiligen Code ohne hohen technischen Aufwand bewerkstelligen. Da das Bild nach Angaben der Klägerin, nur für die Firmenhomepage gedacht war, müsse ihr vorgehalten werden, warum dann eine solche Sicherung nicht durchgeführt wurde.
Dafür sei der Internetanbierter selbst verantwortlich. Vor allem handele es sich bei der Website um eine Firmenhomepage, deren Sinn und Zweck es sei, deren Informationen vielen Nutzern zugänglich zu machen. Der Quelltext der Seite sei so angepasst gewesen, dass die Seite extra für das Auffinden von Suchmaschinen optimiert wurde.
Da es sich hier um eine öffentliche Plattform handele, seien die Inhalte bewusst unbeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden. Als Mitarbeiterin des Unternehmens trete die Klägerin als öffentliche und nicht als Privatperson in Erscheinung und da sie es gewusst habe, dass die Fotografie nicht nur der gesamten Internetöffentlichkeit zugänglich gewesen sei, sondern dass auch ein Auffinden der Seite über Suchmaschinen ermöglicht wurde, hätte sie Gegenmaßnahmen treffen müssen.
Deshalb habe die Beklagte das Bild nicht im Sinne von § 22 KUG bzw. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Durch das Einstellen im Internet sei zumindest eine stillschweigende erteilte Einwilligung zu sehen, dass das Bild von anderen dargestellt werden könne.
Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen, da zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorliege und keine ausdrückliche Einwilligung gegeben sei, das Verhalten der Beklagten jedoch nicht rechtswidrig war, da sie entsprechend der eingestellten Abbildung davon ausgehen durfte, dass die Klägerin durch die Darstellung über das Internetangebot der Beklagten einverstanden sei. Dies könne aus der objektiven Erklärung entnommen werden.
Dafür spreche auch die Optimierung der Seite für Suchmaschinen. Auch wurden von den technischen Schutzmechanismen kein Gebrauch gemacht. Man müsse mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen, wenn man Daten öffentlich über eine Internetseite zugängig macht.
Erst nach Erhalt des Abmahngschreibens konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin nicht mit der Veröffentlichung einverstanden war. Nach dieser Kenntnis hatte sie sofort dafür Sorge getragen, dass das Foto nicht mehr in ihrem Internetangebot erschien und damit habe sie alles Erforderliche getan.
Aus diesem Grund müsse sie auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, da es an einem rechtswidrigen Verhalten fehle. Ferner sei die Forderung eines Schadensersatzes und des Ersatzes der Abmahnkosten unbegründet.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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