Der Großteil der bisherigen Abmahnungen befasst sich mit der Abmahnung kompletter Musikalben oder zumindest mehrerer Musikstücke. In diesen Fällen fordert die Kanzlei an Rasch Rechtsanwälte zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von 1200 Euro.
Seit einiger Zeit werden im Auftrag der Universal Music GmbH auch die unterstellten urheberrechtswidrigen Verwertungen einzelner Titel abgemahnt.
Im Gegensatz zu den Abmahnungen, in denen komplette Musikalben den StreitgegenstandStreitgegenstand
Gegenstand eines Zivilprozesses bilden, fordert die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte für die unterstellte Verletzung der Urheberrechte - begangen über ein Filesharingsystem - die Zahlung eines Betrages in Höhe von 500 Euro. In der Abmahnung wird dargelegt, dass sich der StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren. bei der unerlaubten Verwertung eines einzelnen Musiktitels auf 10.000 Euro belaufen würde mit der Folge, dass allein Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 Euro anfielen. Zudem sei ein pauschaler SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens von bis zu 300 Euro angemessen.
Vergleichsweise wird die Zahlung eines Betrages in Höhe von 500 Euro zur Erledigung der Angelegenheit angeboten. In dem Schreiben wird allerdings in Fettschrift hervorgehoben, dass das reduzierte Vergleichsangebot (Zahlung von 500 Euro) nur gilt, wenn die Angelegenheit bereits auf Grundlage dieses Schreibens umfassend erledigt werden kann. Mit anderen Worten: Die Abgemahnten sollen sofort zahlen ohne Arbeit zu verursachen!
Sodann wird in dem Abmahnschreiben erklärt, dass sich die Zahlung auf 800 Euro erhöhe, wenn weitere Korrespondenz erforderlich sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich der Abgemahnte schriftlich gegen die Abmahnung zur Wehr setze!
Man will den Abgemahnten folglich nicht anhören!
Eine Ausnahme wird in Abgemahnten jedoch eingeräumt. So heißt es in einem weiteren Satz, dass ein kurzes Telefonat beispielsweise wegen der Zahlungsmodalitäten oder einer kurzen Fristverlängerung eine Einigung auf Grundlage des reduzierten Angebotes nicht entgegenstehe.
Abgemahnte sollten sich auf diesen Handel nicht einlassen, sondern sämtliche Verteidigungsmittel vorbringen.
Wir vertreten die Auffassung, dass der Schutz der Urheberrechte durchaus einen gewissen Arbeitseinsatz verdient.
Schließlich steht nach Angabe aller Abmahnkanzleien allein der Schutz der Urheberrechte im Vordergrund!
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