Die mit der Digitalisierung einhergehenden Verbreitungs- und Vervielfältigungsmöglichkeiten rücken den Schutz der gewerblichen Interessen des Urhebers immer stärker in den Vordergrund.
Im Zeitalter der digitalen Medien kann das Urheberrecht daher nicht mehr isoliert vom gewerblichen Rechtsschutz betrachtet werden.
Urheberrechtsverletzungen können weitreichende Folgen haben. Die daraus resultierenden wichtigsten Ansprüche werden nachfolgend systematisch dargestellt.
1. Störungsbeseitigungsanspruch, § 97 Absatz 1 Urhebergesetz
"Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung..in Anspruch genommen werden".
Der Urheber kann demnach von dem Täter oder unter Umständen von dem StörerStörer
Verantwortlicher zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung, ohne Täter zu sein verlangen, dass die konkrete Verletzungshandlung abgestellt wird.
Wird beispielsweise ein urheberrechtlich geschütztes Bild widerrechtlich im Internet auf einer Homepage veröffentlicht, kann der Urheber verlangen, dass das Bild von der Homepage entfernt wird.
Oftmals wird hierbei verkannt, dass der Urheber darüber hinaus verlangen kann, dass jedwede Veröffentlichung im Internet beseitigt wird. Dies betrifft bspw. auch die Entfernung aus den Speichern von Suchmaschinen, was mitunter in der Praxis Schwierigkeiten bereiten kann.
Der Anspruch besteht verschuldensunabhängig.
2. UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen, § 97 Absatz 1 Urhebergesetz
"Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten... bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht."
Der UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen nimmt in der Praxis des Urheberrechts im digitalen Bereich eine zentrale Rolle ein.
Im Falle eines Verstoßes der Urheberrechte verhilft der UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen dem Urheber zur künftigen Sicherung seiner Rechte.
Der Urheber kann von dem Verletzer verlangen, künftig keine Urheberrechtsverletzungen mehr in der abgemahnten Art zu begehen und sich im Falle eines Verstoßes zur Zahlung einer empfindlichen VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird zu verpflichten.
Der Unterlassungsasnpruch besteht sowohl im Falle einer bereits stattgefunden Urheberrechtsverletzung als auch im Falle einer drohenden Verletzung der Urheberrechte.
Der UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen besteht verschuldensunabhängig.
3. Schadensersatzanspruch, § 97 Absatz 2 Urhebergesetz
"Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Verletzt der Täter die Urheberrechte zumindest fahrlässig und rechtswidrig haftet er auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens.
Der Verschuldensmaßstab wird hierbei sehr weit gefasst mit der Folge, dass der Täter konkret darlegen muss, wieso man ihm keine Fahrlässigkeit zur Last legen kann.
4. Mitschnitte von Internetradios und On-Demand-Diensten
Dies wird immer wieder im Zusammenhang mit Mitschnitten von Internetradios und sog. On-Demand Diensten diskutiert. Die Gesetzeslage ist hier jedoch recht eindeutig.
Grundsätzlich sind Mitschnitte erlaubt, sofern es sich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es
ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Dies hört sich kompliziert an, ist es aber nicht.
Es kann festgehalten werden, dass derjenige haftet, der sich in rechtlichen Grauzonen bewegt. Das ist immer dann der Fall, wenn nur die geringste Unsicherheit an der Rechtmäßigkeit des Mitschnitts beispielsweise besteht. Dies kann zum Beispiel ausgeschlossen werden für Mediatheken und Internetradios von öffentlich-rechtlichen Sendern.
5. Erstattung von AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung, § 97 a Absatz 1 Urhebergesetz
Der Verletzer ist dem Urheber grundsätzlich auch zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Einschaltung eines Anwaltes notwendigerweise entstanden sind.
Hierüber wird inbesondere in den Fällen gestritten, in denen die Abmahnungen unter dem Deckmantel des Urheberschutzes zur Gebührenerzielung ausgesprochen werden.
6. Anspruch auf Vernichtung, § 98 Absatz 1 Urhebergesetz
"Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden."
Dieser Anspruch spielt eine tragende Rolle in Fällen der Produktpiraterie und soll verhindern, dass die illegalen Produkte in den Verkehr gelangen.
7. Anspruch auf AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft, § 101 Absatz 1 Urhebergesetz
"Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden."
In vielen Fällen haben Urheber ein Interesse daran zu erfahren, woher die Täter die urheberrechtswidrigen Produkte beziehen oder wohin sie vertrieben wurden. Der Anspruch kann auch gegen Dritte gerichtet sein, die an der Verletzung beteiligt waren, wie bspw.
Zwischenhändler.
Im konkreten Einzelfall bedarf es einer genauen Analyse des Einzelfalls, um einen optimalen Urheberrechtsschutz zu gewährleisten.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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