Grund der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer erklären, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft gegen den Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer Tauschbörse vorgehe, da sie festgestellt habe, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen über die Tauschbörse bittorrent [sic] verantwortlich sei.
Konkret seien Bild-/Tonaufnahmen des Films „Remember Me“ weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten worden, so die Kanzlei Waldorf Frommer.
Für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte der Abgemahnte persönlich, da die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte als öffentliche Zugänglichmachung zu qualifizieren sei.
Außerdem sei jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG rechtswidrig (AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09).
Es spiele auch keine Rolle, ob der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus seiner Sphäre – mit oder ohne dessen Einverständnis – über seinen Internetanschluss Bild- / Tonaufnahmen der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft zum Download angeboten haben.
Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft
Aufgrund der über den Internetanschluss des Abgemahnten begangenen Rechtsverletzungen habe die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft gegen diesen, Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz.
Die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft habe nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer einen Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzung. Der Abgemahnte habe sicherzustellen, dass über seinen Anschluss keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer von diesem, unterzeichneten Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft fordert den Abgemahnten deshalb zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte auf, eine rechtsverbindliche und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Weiter habe die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft einen Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Diese beliefen sich bei sofortiger Klärung auf 506,00 Euro, so der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer.
Die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da eine solche nur dann gelte, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
Ferner stünde der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu.
Außergerichtliches Einigungsangebot: 956,00 Euro
Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit ist die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft bereit, zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 Euro zu akzeptieren.
So ergibt sich für den Abgemahnten ein geforderter Betrag in Höhe von 956,00 Euro.
Mit fristgerechtem Eingang der geforderten Unterlassungserklärung sowie dem Eingang der vollständigen Zahlung von 956,00 Euro seien sämtliche Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft in vollem Umfang erledigt.
Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss des LG München I sowie ein Überweisungsträger als Anlagen hinzugefügt.
Betroffene einer solchen Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sollten die Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheberrecht prüfen lassen und bis dahin keinerlei Zahlungen an die Abmahnkanzlei oder den Rechteinhaber leisten oder Unterschriften abgeben.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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