Urteil aus dem Jahr 1984!
Bei einem solchen Filmwerk handele es sich stets um eine persönliche geistige Schöpfung nach § 5 Abs. 1 Nr.6, Abs. 2 UrhG und um urheberrechtlich geschützte Laufbilder gemäß § 95 UrhG (OLG Hamburg, Urteil vom 10.05.1984 – Az. 3 U 28/84).
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk erwähnt, dass es nach dem vorliegenden Sachverhalt erwiesen sei, dass von dem Anschluss des Abgemahnten aus, das Filmwerk „Mitten in Deutschland 12 – Mopedschlampen“ innerhalb der Tauschbörse eMule zum Download angeboten worden sei.
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk erklärt, dass selbst wenn der Abgemahnte diese Handlung nicht persönlich vorgenommen habe, gegen ihn Ansprüche nach den Grundsätzen der Störerhaftung bestünden.
Dies sei deshalb der Fall, weil die Rechtsverletzung zweifelsfrei von dem Internetanschluss des Abgemahnten aus begangen worden sei, so der Vertreter der Kanzlei Schulenberg & Schenk.
Ansprüche der Video-Aktuell Betriebs GmbH
Aus diesem Grund habe die Video-Aktuell Betriebs GmbH gegen den Abgemahnten Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz sowie Vernichtung des rechtswidrig erlangten Filmwerkes und sämtlicher Kopien hiervon.
Darüber hinaus entstünden müsse der Abgemahnte der Video-Aktuell Betriebs GmbH die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme der Kanzlei Schulenberg & Schenk ersetzen.
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk merkt an, dass in diesem Zusammenhang die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG keine Anwendung finde.
Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk fordert den Abgemahnten namens und in Vollmacht der Video-Aktuell Betriebs GmbH auf, eine angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Weiter verlangen die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk von dem Abgemahnten, dass dieser das Filmwerk „Mitten in Deutschland 12 – Mopedschlampen“ von seinem Computer endgültig entfernt, dieses nicht mehr in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Download zugänglich macht und sämtliche Kopien auf sämtlichen Datenträgern vernichtet.
1.298,00 Euro zur außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit
Hinsichtlich der Abgeltung aller Ersatzansprüche der Video-Aktuell Betriebs GmbH bieten die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk dem Abgemahnten im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung an, die Angelegenheit durch Zahlung einer einmaligen Pauschale in Höhe von 1.298,00 Euro auf sich beruhen zu lassen.
Rein vorsorglich weist die Kanzlei Schulenberg & Schenk darauf hin, dass sie der Video-Aktuell Betriebs GmbH für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs empfehlen werde, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
An die Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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