Die Abmahnung - Das Original
 
 




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13.01.2009 11:56 Alter: 3 Jahr(e)

Schwarze Liste UWG

Die "schwarze Liste" des neuen UWG und ihre Auswirkungen auf Unternehmen - Höhere Regelungsdichte lässt Zunahme an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Unternehmen befürchten

Zum Ende des letzten Jahres trat das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Ziel ist dabei insbesondere eine Stärkung des Verbraucherschutzes.Um dies zu erreichen, wurde der Generalklausel des § 3 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs) ein Anhang angefügt, der numerisch unzulässige geschäftliche Handlungen beispielhaft anführt.

Bemerkenswert ist dabei, dass diese Handlungen unter allen Umständen unlauter und damit stets unzulässig sind. Es handelt sich somit um Per-se-Verbote, bei denen keine Erheblichkeitsschwelle überwunden werden muss im Gegensatz zu allen anderen Verboten des UWG. Einzig der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann künftig dazu führen, dass im Falle eines Verstoßes keine wettbewerbsrechtlichen Sanktionen ausgelöst werden. Dies wird wohl künftig auch nur unter strengen Voraussetzungen Anwendung finden.
Anders als bisher werden vom neuen Gesetz nicht nur Handlungen vor Vertragsschluss, sondern auch nach Vertragsschluss geregelt. Erfasst werden alle geschäftlichen Handlungen, Unterlassungen und Verhaltensweisen, einschließlich der Werbung, die direkt der Absatzförderung dienen.

Die schwarze Liste enthält 30 Geschäftshandlungen, die per se verboten sind.

Hervorzuheben ist dabei aufgrund der praktischen Verbreitung, das Verbot, Kaufappelle an Kinder zu richten. Ebenso ist es künftig ausdrücklich verboten, ein Produkt als "gratis", "umsonst" oder "kostenfrei" zu bezeichnen, wenn der Verbraucher doch irgendwelche Kosten zu tragen hat.
Interessant erscheint auch die künftige Untersagung, mit Selbstverständlichkeiten zu werben. Demnach ist es in Zukunft verboten, Dinge als besonders hervorzuheben, wenn diese dem Verbraucher ohnehin zustehen, so zum Beispiel gesetzliche Rechte wie die zweijährige Gewährleistung.
Ebenso verboten ist die unwahre Angabe eines Unternehmens, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören.
Das Unternehmen soll sich nicht mit nicht existenten Zugehörigkeiten schmücken, die geignet sind, das Ansehen des Unternehmens zu fördern. Allein die Angabe der Zugehörigkeit reiche für die Annahme eines Verstoßes aus, so heisst es in der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf. Die Behauptung, man würde die dort verankerten Standards einhalten ist daher nicht erforderlich. Begründet wird dies damit, dass der Verkehr dies schon aufgrund der bloßen Bezugnahme auf die Unterzeichnereigenschaft erwarte.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass das mit dem neuen UWG das Rad nicht neu erfunden wird, da die meisten Regelungen bereits nach dem alten UWG umfasst waren.

Dennoch ist Vorsicht geboten, da erfahrungsgemäß einige Kanzleien die Kodifizierung der Fallgruppen als Steillage nutzen werden.

Werbende Unternehmen sollten zudem laufende Werbekampagnen oder bereits entworfene Marketingkonzepte auf die Vereinbarkeit mit dem neuen Gesetz prüfen, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen.

Rubrik:Wettbewerbsrecht
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
 MEDIENRECHT mainz

 

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