Urheberrechtsverletzung
Gegenstand des Schreibens der Rasch Rechtsanwälte ist die Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die unerlaubte Verwertung des Musikalbums „Strings’n’Stripes“ der Künstlergruppe The Baseballs, deren Tonaufnahmen über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien.
Namens und in Vollmacht der Warner Music Group Germany Holding GmbH fordern die Rechtsanwälte Rasch den Abgemahnten dazu auf, es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Warner Music Group Germany Holding GmbH ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten sowie sich zur Absicherung dieses Unterlassungsanspruches zu verpflichten, bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro zu zahlen.
Im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit bietet die Warner Music Group Germany Holding GmbH dem Abgemahnten an, die vorliegende Angelegenheit umfassend im Wege eines Vergleichs beizulegen, so die Rasch Rechtsanwälte.
1.200,00 Euro als außergerichtliches Einigungsangebot
Dazu müsse der Abgemahnte die der Warner Music Group Germany Holding GmbH wegen der begangenen Rechtsverletzung zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 Euro ausgleichen.
Die Kanzlei Rasch erklärt, dass das Anbieten von Tonaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber im Internet eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten darstelle.
Da die Warner Music Group Germany Holding GmbH die Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Musikalbum „Strings’n’Stripes“ sei, habe sie aufgrund der Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 2. HS. UrhG zu.
Dieser Unterlassungsanspruch bestünde im Übrigen unabhängig davon, ob der Abgemahnte die Rechtsverletzung selbst begangen habe, so der Vertreter der Kanzlei Rasch.
Als Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien, sei der Abgemahnte schließlich nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung für die eingetretenen Rechtsverletzungen verantwortlich, auch wenn der Abgemahnte die Filesharing-Programme nicht selbst genutzt habe.
Des Weiteren stünde der Warner Music Group Germany Holding GmbH dem Abgemahnten gegenüber erhebliche Ersatzansprüche zu, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG verpflichtet sei.
Eine Beschränkung nach § 97a Abs. 2 UrhG komme nicht in Betracht, da es sich vorliegend um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handele, so die Kanzlei Rasch.
Außerdem bestünden gegen den Täter als unmittelbar Verantwortlichen ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
Zusätzlich könne die Warner Music Group Germany Holding GmbH hinsichtlich der unter Umständen erfolgten weiteren Verwertung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen Auskunft aus § 97 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB verlangen.
Falls der Abgemahnte den Betrag von 1.200,00 Euro bezahle, seien sämtliche in dieser Angelegenheit entstanden Kosten abgegolten.
Zusammenfassend rät die Kanzlei Rasch dem Abgemahnten im Hinblick auf eine kurzfristige, gütliche Erledigung, sicherzustellen, dass über seinen Internetanschluss keine weiteren Rechtsverletzungen mehr erfolgen können.
Weiter solle der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Vergleichsannahmeerklärung unterzeichnet an die Kanzlei Rasch zurücksenden.
Sofern der Abgemahnte das Vergleichsangebot nicht annehmen wolle, solle er erläutern, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Internet vertrieben sowie in welcher sonstigen Form und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Tonaufnahmen weiter ausgewertet worden seien.
Schließlich weist die Kanzlei Rasch darauf hin, dass sie der Warner Music Group Germany Holding GmbH im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs empfehlen werde, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Abmahnung der Kanzlei Rasch sind eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine Vergleichsannahmeerklärung sowie ein Beschluss des LG Köln als Anlagen angehängt.
| Von: | M. Hampf, juristischer Mitarbeiter |
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