Die zum Teil pauschalisierten Feststellungen zu den Fälschungsmerkmalen vermögen in vielen Fällen nicht zu überzeugen.
Aufgrund der knapp bemessenen Fristen erscheint die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung der einzige Weg, der Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens zu begegnen.
Plagiate, Christian Audigier, The Fashionrepublic AG
In der Praxis gelingt der Nachweis, dass kein illegaler Handel betrieben wurde, meist erst im Nachhinein. Dies liegt mitunter daran, dass die Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Abmahnung unbegründet ist, vom Verkäufer verlangt werden müssen. Diese sitzen nicht selten im Ausland, so dass es einige Zeit dauern kann bis die notwendigen Beweise erbacht werden können. Sofern in der Zwischenzeit eine Einstweilige Verfügung erlassen worden sein sollte, besteht die Möglichkeit hiergegen Widerspruch einzulegen. Dies kann selbst dann sinnvoll sein, wenn die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt war.
| Rubrik: | Markenrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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