Die Augsburger Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft mahnt momentan die unerlaubte Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werks „Über 40“ im Auftrag der BB Video GmbH ab.
Grund der Abmahnung
Gegenstand der Beauftragung der Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft eine im Rahmen des Netzwerkes BitTorrent über den Internetanschluss des Abgemahnten begangene Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Über 40“, an welchem die BB Video GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte inne habe.
Es sei festgestellt worden, dass das Filmwerk „Über 40“ in dem Netzwerk BitTorrent, einer sog. Internettauschbörse, unerlaubt vervielfältigt und dabei ausgehend von dem Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten worden sei, so die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller.
Media Protector GmbH
Die beweissichere Feststellung und Dokumentation sei durch die Media Protector GmbH unter Einsatz einer speziellen Anti-Piracy-Technologie erfolgt.
Nach Aussage der Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft sei der Abgemahnten für die Rechtsverletzung in vollem Umfang verantwortlich, wobei schon der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung als Anschlussinhaber begangenen habe (BGH vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08).
Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller weist darauf hin, dass bereits das unerlaubte Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Internettauschbörse eine Straftat nach §§ 106 ff UrhG darstelle.
Aufgrund der Rechtsverletzung sei der Abgemahnte der BB Video GmbH gemäß §§ 97 I, 98 UrhG uneingeschränkt zur Unterlassung der Rechtsverletzung verpflichtet.
Da das bloße Einstellen der Rechtsverletzung nicht ausreichend sei, fordert die Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft den Abgemahnten zur Sicherung dieser Unterlassungsverpflichtung dazu auf, die anliegende Unterlassungserklärung abzugeben.
Weiter habe der Abgemahnten gemäß § 97a I S. 2 UrhG sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Kosten der Beauftragung der Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft zu übernehmen.
Des Weiteren habe die BB Video GmbH Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 I S. 1 UrhG.
Im Sinne einer zügigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit ist die BB Video GmbH bereit, dem Abgemahnten hinsichtlich der Höhe der vorgenannten Ansprüche erheblich entgegenzukommen.
810,00 Euro – außergerichtliches Einigungsangebot
Zur Vermeidung eines aufwändigen Gerichtsverfahrens gibt die Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft dem Abgemahnten die Gelegenheit, die Angelegenheit durch eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 810,00 Euro zu erledigen.
Das Vergleichsangebot der BB Video GmbH steht unter der Voraussetzung, dass der Abgemahnte vorbehaltlos und fristgerecht die Unterlassungserklärung abgebe und den angebotenen Pauschalbetrag in Höhe von 810,00 Euro fristgerecht bezahle.
Hiernach seien sämtliche Ansprüche der BB Video GmbH aus der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung vollständig abgegolten und erledigt.
Falls der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgebe oder die angebotene Pauschalzahlung nicht vollständig fristgerecht leiste, müsse dieser damit rechnen, dass die BB Video GmbH ihre Ansprüche vollumfänglich geltend mache.
Als Anlagen wurden der Abmahnung der Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Vollmacht der BB Video GmbH angehängt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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