Abgemahnte, die mit einer Abmahnung aus dem Pornosektor konfrontiert werden, lassen sich oftmals einschüchtern oder sind überrascht, da sie in einigen Fällen gleich von mehreren Kanzleien und Rechtsanwälten eine solche Abmahnung erhalten haben.
Dies ist schlichtweg darauf zurückzuführen, dass einige RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
gleich mehrere Kanzleien einschalten, die kostenpflichtig den Schutz der Urheber- und VerwertungsrechteVerwertungsrechte
Das Recht, ein urheberrechtliche geschütztes Werk kommerziell zu verwerten sicherstellen sollen, so heißt es in den Abmahnungen.
Da es immer wieder berechtigte Nachfragen hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Abmahnungen oder zur Existenz der Kanzleien gibt, nachfolgend eine Kurzübersicht der Kanzleien, die RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
und Verlage der Pornoindustrie vertreten:
Wir raten dringend dazu an, sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung mit uns in Verbindung zu setzen.
Ihre Anfrage wird diskret und vertraulich behandelt.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
| MEDIENRECHT mainz |