Das Gericht entschied, dass der ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten iiNet für die Bereitstellung von Internetdienstleistungen, mit denen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte begangen werden, nicht hafte. Der Internetzugang allein begründe nicht die Internetverletzungen, vielmehr seien es Tauschprogramme, wie das Bittorrent-System, welche die Urheberrechtsverletzungen hervorrufen würden, die sich jedoch außerhalb der Kontrolle der ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten befänden und auch ohne Zustimmung derer erfolgten.
ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten, StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten), RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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