Die Abmahnung - Das Original
 
 




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21.11.2011 19:58 Alter: 183 Tag(e)

Urheberrechtsverletzung auf Video-Portal: Kein Auskunftsanspruch für Constantin - Waldorf Frommer Rechtsanwälte unterliegen im Heimspiel vor dem OLG München!

Urteil des OLG München vom 17.11.2011 – 29 U 3496/11

Hintergrund des Verfahrens ist, dass ein Nutzer der Videoplattform YouTube große Teile des Films „Werner Eiskalt“ hochgeladen hatte, so dass diese für andere Nutzer des Portals zur Verfügung standen. Die Constantin Film AG, die die Rechte an dem Werk inne hat, sah sich aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der Ausschnitte in ihren Rechten verletzt und nahm das Portal auf Unterlassen und Auskunft in Anspruch.

Der Filmverleih hatte, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer, im Wege einer einstweiligen Verfügung von YouTube Unterlassung der Verbreitung der Werkteile und Auskunft über den betroffenen Nutzer verlangt.

Das OLG München gab dem Unterlassungsanspruch ohne Weiteres statt, wies den Auskunftsantrag in zweiter Instanz jedoch zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts München. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Nutzung bzw. Verbreitung der Werkteile nicht in gewerblichem Ausmaß stattgefunden hätte. Gemäß § 101 Absatz 2 Nr. 3 Urhebergesetz bestehen Auskunftsansprüche u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaße für die Rechtsverletzung genutzte Dienstleistungen – hier: das Bereitstellen des Videoportals YouTube – erbrachte und die Verletzung des Urheberrechts ebenfalls im gewerblichem Ausmaße erfolgte.

Diese Voraussetzung wurde jedoch als nicht gegeben angesehen, da mit der Verbreitung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wurde und auch der Stream kostenlos betrachtet werden könne.

Rechtsmittel stehen dem Rechteinhaber gegen diese Entscheidung nicht mehr zu. Die Angelegenheit kann lediglich noch in einem Hauptsacheverfahren ausführlich überprüft werden.

Die Entscheidung ist auch für den Bereich der Abmahnungen wegen sogenannten Tauschbörsen oder Filesharing (BitTorrent, Peer-to-Peer Netzwerken) von großer Bedeutung. Auch hier ist für den gegen den Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gerichtete Auskunftsanspruch (Providerauskunft) davon abhängig, dass die vermeintliche Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße erfolgte. Auch im Rahmen von Tauschbörsen kann man mit einer vergleichbarer Argumentation vorbringen, dass die Nutzung von Tauschbörsen für alle Beteiligten unentgeltlich ist und damit nie gewerbliches Handeln (= Gewinnerzielungsabsicht bzw. Eignung zur Gewinnerzielung) vorliegen kann.

In diesem Fall wären die Providerauskünfte zu Unrecht ergangen und man könnte überlegen, ob insoweit die Auskünfte (Identität des Anschlussinhabers, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine IP-Adresse zugewiesen war), einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

RA Markus Ihmor, LL.M.

 

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