1. Wenn ein Zeichen als Verlinkung im Internet nur als bloße Markennennung verwendet wird und damit nur auf die fremden Originalprodukte hingewiesen wird ist eine Markenverletzung nicht gegeben.
2. Derjenige, der Inhalte im Internet öffentlich zur Verfügung stellt, gibt das konkludente Einverständins dazu, dass diese zur Verlinkung seiner Internetseite genutzt werden. Da dies einer üblichen, anerkannten Praxis im Internet entspricht, kann hier nicht von einer unlauteren Maßnahme des Verwenders ausgegangen werden.
So entschied das LG Köln im konkreten Fall:
Der Antragssteller einer einstweiligen Verfügung ist Versicherungsmakler und selbstständiger Unternehmer auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherungen. Unter seine Angebote fällt auch ein Langzeitvergleich der Angebote privater Krankenversicherungen, die mit Hilfe eines von ihm entwickelten Verfahrens angezeigt werden.
Er bewirbt diese Leistungen seit anderthalb Jahren intensiv im Internet mit den Bezeichnungen "AAA" und seinem bürgerlichen Namen "ZZZ".
Die Leistungen werden unter anderem auf den Domains "www.AAA.de","www.ZZZ.de", sowie "www.AZ.de" unterbreitet.
Als Wort-und Bildmarke ist der Begriff "AAA" für die Beratung und Vermittlung von privaten Krankenversicherungen auf Grundlage des genetischen Codes der privaten Krankenversicherung als Wertungssystem eingetragen.
Die Domain "www.MMM.de" betreibende GbR ist die Antragsgegnerin. Sie bietet auf ihrer Internetseite eine Zusammenstellung von wirtschaftlich orientierten Informations- und Vergleichsempfehlungen, die nach Oberbegriffen geordnet sind, an.
Diese werden unter den Kategorien "Top-Shop", "gesponserte Suchergebnisse" und "weitere Suchergebnisse" als Links angezeigt, die durch "scrollen" gesichtet werden können.
Dadurch soll es den Nutzern erleichtert werden, die Webangebote schneller überblicken zu können.
Wird die gewünschte Information angewählt, gelangt man direkt auf die Internetseite des betreffenden Anbieters.
Wenn dann auf der gewählten Seite ein Geschäft zustande kommt, erhält die Antragsgegnerin eine gewisse Vergütung des Vertragspartners.
Sucht man den Begriff "AZ" bei Google, wurde ein Link zum Thema "PKV-Wechsel", der zur Internetseite der Antragsgegnerin führte, auf Platz 23 angezeigt.
Platz 1 war mit der Seite des Antragsstellers belegt.
Auf der Seite der Antragsgegnerin wurde in einem kleinen Kästchen "Ihre Suchanfrage" die Worte "AZ" angezeigt und unmittelbar darunter befanden sich unter der Rubrik "Top-Shop" die Links zu Mitbewerbern des Antragsstellers, die mit Logos hervorgehoben waren.
Unter der Rubrik "gesponserte Suchergebnisse" wurde dann auch der Link des Antragsstellers angezeigt, der zwar ohne Logo, aber ansonsten mit allen anderen identisch war.
Der Antragssteller hatte die Antragsgegnerin abgemahnt und dazu aufgeordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, was sie aber nicht tat.
Durch die Verwendung des Zeichens wäre der Bekanntheitsgrad des Antragsstellers in unlauterer Weise ausgenutzt worden, um damit eigene Vorteile daraus zu ziehen.
Außerdem sei die Seite derart gestaltet, dass sie gezielt dazu genutzt werde, Nutzer, die explizit nach der Seite des Antragsstellers suchten, auf die Seite der Antragsgegnerin zu leiten und diese würden anstatt Informationen zu seiner Seite, Angebote von Mitbewerbern erhalten.
Der Antragssteller beantragte über das Mittel der einstweiligen Verfügung, dass der Gegnerin aufgegeben wird, es zu unterlassen, den Begriff "AA" und/oder den bürgerlichen Namen des Antragsstellers im Bezug auf Werbeanzeigen zu verwenden.
Die Antragsgegnerin hielt das Verhalten für eine übliche Praxis im Internet.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen, da er nach Ansicht des Gerichts unbegründet war.
Ein Anspruch ergebe sich weder aus dem Markengesetz wegen Markenverletzung noch aus dem UWG wegen unlauterer Wettberwerbshandlung.
Die Antragsgegnerin habe das Zeichen nicht im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwendet und dadurch für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen begründet.
Zwar sei das verwendete Zeichen identisch mit dem des Antragsstellers und auch geeignet eine Verwechslungsgefahr zu begründen, jedoch mangele es an der markenmäßigen Verwendung.
Eine Verletzung liege nur dann vor, wenn das Drittzeichen markenmäßig verwendet wird. Dies ist dann nicht gegeben, wenn das Zeichen nicht als Herkunftshinweis benutzt, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Ware benutzt werde.
Wenn die Kennzeichnung weder mittelbar noch unmittelbar auf das eigene Angebot erfolgt, sondern nur der Nennung fremder Originalprodukte dient, die Marke also nur genannt wird, liegt keine Verletzung vor.
Diese hatte das Gericht im konkreten Fall so gesehen.
Besondere Umstände, die eine Irreführung oder eine Rufausbeutung belegten, waren nicht ersichtlich, da die verschiedenen Versicherer in Reihenfolge dargestellt waren und das Angebot vollständig wiedergegeben wurde.
Auch habe sich die Antragsgegnerin nicht unlauter verhalten, da sie nur die im Wolrd Wide Web schon vorhandenen, öffentlich gemachten Informationen zusammengefasst habe und die Links nur als Verweise auf die Originalhomepages dienten. Dies sei ein spezielles Merkmal des Internets.
Derjenige, der Informationen öffentlich zugänglich macht, muss damit rechnen, dass durch Links auf die Homepage verwiesen wird und damit gleichzeitig sein Einverständnis dazu gibt, dass dies so geschieht.
| Rubrik: | Markenrecht Domainrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
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