Die Abmahnung - Das Original
 
 




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27.09.2010 12:54 Alter: 2 Jahr(e)

Vertragliches Verbot des Wiederverkaufs von Markenware hindert Eintritt der Erschöpfung nicht - Handel erlaubt trotz selektiver Vertriebssysteme

Der Handel mit Markenwaren führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Markeninhabern und Händlern, die nicht zum offiziellen Vertriebssystem der Markenartikler zählen und die Markenwaren durch Paralleleinfuhr, Reimporte oder über andere Wege außerhalb der üblichen Vertriebskanäle des Markeninhabers erworben haben und damit Handel betreiben.

Die Markeninhaber vertreten dabei oft die Auffassung, dass eine Erschöpfung der ausschließlichen Rechte nicht eingetreten sein könne, wenn ein offizieller Distributeure, der dem Vertriebsnetz angehört, die waren vertragswidrig an Unterhändler weiterverkauft. An dieser Stelle argumentieren die Markeninhaber, dass die Ware nicht mit deren Zustimmung in den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt sei und verlangen in der Praxis von den Händlern, den weiteren Handel mit den Markenwaren zu unterlassen. Zudem verlangen sie von den Abgemahntenhändlern die Kosten des kompletten Verfahrens erstattet.

Selektive Vertriebssysteme

Durch die Schaffung und Aufrechterhaltung selektiver Vertriebssysteme soll die Qualität der Marke gesichert und das Preisniveau gesteuert werden. Hierdurch entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Markeninhaber auf der einen Seite und dem freien Warenverkehr auf der anderen Seite.

Erschöpfung nach dem Markengesetz als auch nach europäischer Richtlinie

Aus diesem Grunde sieht das Gesetz die Möglichkeit der so genannten Erschöpfung vor gemäß § 24 MarkenG.

Diese Regelung besagt, dass ein Markeninhaber den Verkehr der eigenen Markenwaren grundsätzlich nicht mehr untersagen kann, wenn die Ware vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde.

In vielen Streitfällen stellt sich nun die Frage, wann ein Inverkehrbringen der Markenware vorliegt.

Beispiele der Erschöpfung

Die europäische Rechtsprechung hat sich mittlerweile gefestigt und klare Abgrenzungen diesbezüglich getroffen.

So wurde herausgearbeitet, dass der Import der Ware in den gemeinsamen Markt und anschließende zollamtliche Abfertigung, um die Ware dort zu verkaufen nicht ausreichen für den Eintritt der Erschöpfung, wenn die Markenwaren nicht verkauft wurde.

Ebenso wenig verliert der Markeninhaber seiner ausschließlichen Rechte, wenn die Ware im gemeinsamen Markt zum Verkauf angeboten worden ist, ohne dass es zu einer Übereignung gekommen ist.

Verbot des Wiederverkaufs

Eine Erschöpfung kann jedoch dann eintreten, wenn der Markeninhaber die Ware an den Käufer unter dem Vorbehalt übereignet, dass diese sich nicht im EWR weiterverkauft. Dieses vertragliche Verbot hindert den Eintritt der Erschöpfung nicht.

Eine im Kaufvertrag betreffend das erstmalige Inverkehrbringen im EWR enthaltene Bestimmung über räumliche Beschränkungen des Rechts zum Wiederverkauf der Waren betrifft allein das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages und kann eine Erschöpfung nicht hindern.

Die Beurteilung der Frage nach der Erschöpfung ist in der Praxis sehr komplex und sollten umsichtig geprüft werden, bevor der Handel mit den Markenwaren beginnt.

Rubrik: Markenrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz

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