Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten
Die Tiberius Film GmbH & Co. KG geht gegen den Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer Tauschbörse vor, da sie festgestellt habe, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen über die Tauschbörse bittorrent [sic] verantwortlich sei.
Für sämtliche über den Internetanschluss des Abgemahnten begangene Urheberrechtsverletzungen hafte der Abgemahnte persönlich, so die Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Die vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke zum elektronischen Abruf durch Dritte sei als öffentliche Zugänglichmachung rechtswidrig.
Unabhängig davon sei jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG rechtswidrig (AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09), so der Vertreter der Rechtsanwälte Waldorf Frommer.
Nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer spiele es auch keine Rolle, ob der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus seiner Sphäre über dessen Internetanschluss Bild-/Tonaufnahmen der Tiberius Film GmbH & Co. KG zum Download angeboten habe.
Es bestünde vielmehr eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte als Inhaber des Internetanschlusses für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sei (OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174).
Bestehende Ansprüche der Tiberius Film GmbH & Co. KG
Aufgrund der über den Internetanschluss des Abgemahnten begangenen Urheberrechtsverletzungen habe die Tiberius Film GmbH & Co. KG gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte erklären, dass die Tiberius Film GmbH & Co. KG Anspruch auf die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen habe. Der Abgemahnte habe ab sofort sicherzustellen, dass über seinen Internetanschluss keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen würden.
Dieser Unterlassungsanspruch könne nach Aussage der Waldorf Frommer Rechtsanwälte nur durch ein von dem Abgemahnten unterzeichnete Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert
Die Tiberius Film GmbH & Co. KG fordert den Abgemahnten daher zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte auf, die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem aktuellen Datum zu versehen, zu unterzeichnen und unverzüglich im Original an die Kanzlei Waldorf Frommer zurückzusenden.
Weiter habe die Tiberius Film GmbH & Co. KG Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
Ferner habe die Tiberius Film GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens nach § 97 UrhG.
Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit sei die Tiberius Film GmbH & Co. KG bereit, die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 EUR zu akzeptieren.
956,00 Euro zur außergerichtlichen Beendigung der Angelegenheit
Somit fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte von dem Abgemahnten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 956,00 EUR (506,00 EUR Rechtsanwaltskosten + 450,00 EU Schadensersatz).
Mit fristgerechtem Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung und dem Eingang der vollständigen Zahlung bis zu den genannten Daten seien sämtliche Ansprüche der Tiberius Film GmbH & Co. KG in vollem Umfang erledigt.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen jedoch, dass falls die gesetzten Fristen ergebnislos verstreichen sollten, werden die Waldorf Frommer Rechtsanwälte der Tiberius Film GmbH & Co. KG zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche raten.
Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss des LG München I und ein Überweisungsträger als Anhang hinzugefügt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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