Grund der Abmahnung
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH geht gegen den Abgemahnten wegen der unerlaubten Verwertung ihres geschützten Repertoires in einer Tauschbörse vor, da sie festgestellt habe, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Repertoire über die Tauschbörse bittorrent [sic] verantwortlich sei.
Nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer sei das Musikalbum „Wasting Light – Foo Fighters“ weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen über den Internetanschluss des Abgemahnten angeboten worden.
Nach einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren und der Auskunft des Internet-Providers des Abgemahnten stünde fest, dass das Repertoire der Sony Music Entertainment Germany GmbH über den Internetanschluss des Abgemahnten illegal zum „Tausch“ angeboten worden sei.
Für die über den Internetanschluss des Abgemahnten begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte dieser persönlich, so die Kanzlei Waldorf Frommer.
Das vollständige oder auch nur teilweise Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken zum elektronischen Abruf durch Dritte sei als öffentliche Zugänglichmachung rechtswidrig (AG München, 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09).
Unabhängig davon sei auch jede mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung rechtswidrig, so der Vertreter der Waldorf Frommer Rechtsanwälte.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte erklären, dass es auch keine Rolle spiele, ob der Abgemahnte persönlich oder eine andere Person aus dessen Sphäre – mit oder ohne dessen Einverständnis – über den Internetanschluss des Abgemahnten Repertoire der Sony Music Entertainment Germany GmbH zum Download angeboten habe.
Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH
Aufgrund der über den Internetanschluss des Abgemahnten begangenen Rechtsverletzungen habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz gegen den Abgemahnten.
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH habe Anspruch auf sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Deshalb habe der Abgemahnte sofort sicherzustellen, dass über dessen Internetanschluss keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Der Unterlassungsanspruch könne nur durch eine von dem Abgemahnten unterzeichnete Unterlassungserklärung erfüllt werden, so die Kanzlei Waldorf Frommer.
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH fordert den Abgemahnten daher zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte auf, eine rechtsverbindliche und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Weiter habe die Sony Music Entertainment Germany GmbH einen Anspruch auf Zahlung der durch die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
506,00 Euro Rechtsanwaltskosten
Diese beliefen sich bei sofortiger Klärung auf 506,00 Euro.
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer erklären, dass die in § 97a Abs. 2 UrhG ausnahmsweise vorgesehene Begrenzung der Gebühren im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da diese Begrenzung nur dann gelte, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH habe nach Aussage der Kanzlei Waldorf Frommer Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.
Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit sei die Sony Music Entertainment Germany GmbH dazu bereit, die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 450,00 Euro zu akzeptieren.
956,00 Euro zur außergerichtlichen Einigung
Somit müsse der Abgemahnte einen Betrag in Höhe von 956,00 Euro (506,00 Euro Rechtsanwaltskosten + 450,00 Euro Schadensersatz) bezahlen.
Mit fristgerechtem Eingang der geforderten Unterlassungserklärung und Eingang der vollständigen Zahlung seien sämtliche Ansprüche der Sony Music Entertainment Germany GmbH in vollem Umfang erledigt, so der Vertreter der Kanzlei Waldorf Frommer.
Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sind eine Unterlassungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, ein Gerichtsbeschluss und ein Überweisungsträger als Anlagen hinzugefügt.
| Von: | RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht) M. Hampf, stud.iur. |
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