Die Abmahnung - Das Original
 
 




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01.08.2011 15:29 Alter: 295 Tag(e)

„Where Them Girls At“: Filesharing-Abmahnung durch Kornmeier & Partner Rechtsanwälte im Namen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG

Abmahnung vom 27. Juli 2011

Momentan mahnt die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main die Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Where Them Girls At – David Guetta (feat. Nicki Minaj & Flo Rida)“ im Namen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG ab.

Nach Aussage der Kanzlei Kornmeier & Partner sei die EMI Music Germany GmbH & Co. KG die Inhaberin der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme „Where Them Girls At – David Guetta (feat. Nicki Minaj & Flo Rida)“.

Gegenstand der Beauftragung der Kanzlei Kornmeier & Partner ist eine in einer sog. Tauschbörse im Internet begangene Urheberrechtsverletzung.

Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten

Über den Internetanschluss des Abgemahnten sei in einem so genannten Peer-to-Peer-Netzwerk die Datei „Where Them Girls At – David Guetta (feat. Nicki Minaj & Flo Rida)“ anderen Nutzern zum Download angeboten worden.

Für diese Urheberrechtsverletzung sei der Abgemahnte als Anschlussinhaber verantwortlich.

Weil die betreffende Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht worden sei, spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass die Rechtsverletzung auch von dem Abgemahnten selbst als Anschlussinhaber begangen wurde (BGH Urteil vom 12.05.2010, NJW 2010, S. 2061).

Auch die Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte müsse sich der Abgemahnte zurechnen lassen, so der Vertreter der Kanzlei Kornmeier & Partner.

Auf schuldhaftes Verhalten komme es bei der sogenannten Störerhaftung nicht an.

Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner erklären, dass der Abgemahnte aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet sei.

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien für andere zum Download im Internet stelle eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Dieses Recht stünde nur dem Rechteinhaber zu, so die Aussage der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner.

Jedoch sei seit dem 01.01.2008 nicht nur das öffentliche Anbieten solcher Dateien strafbar, sondern auch Downloads aus einer offensichtlich illegalen Quelle. Dies sei bei sogenannten Tauschbörsen im Internet der Fall.

Aus diesem Grund fordern die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner den Abgemahnten dazu auf, die betreffende Datei unverzüglich von seinem Rechner zu entfernen sowie die in der Anlage beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Gemäß § 101 UrhG sei der Abgemahnte nach Information der Kanzlei Kornmeier & Partner auch zur Auskunft verpflichtet. Dieser Auskunftsanspruch diene der Durchsetzung von Schadensersatz- und Beseitigungsansprüchen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG.

Des Weiteren sei der Abgemahnte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aufgrund der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung der Urheberrechte der EMI Music Germany GmbH & Co. KG zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner erwähnen, dass der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 1, Satz 1 UrhG zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet sei.
Hierzu gehören unter anderem die Anwaltskosten der EMI Music Germany GmbH & Co. KG.

Nach Information der Kanzlei Kornmeier & Partner sei eine Beschränkung der anwaltlichen Abmahnkosten auf 100,00 Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nur in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs möglich. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

450,00 Euro zur außergerichtlichen Einigung

Die EMI Music Germany GmbH & Co. KG bietet dem Abgemahnten jedoch im Vergleichswege an, den Ersatzanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung aller erforderlichen Aufwendungen mit einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von 450,00 Euro zu erledigen.

Sollte der Abgemahnte die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgeben, empfehlen die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner der EMI Music Germany GmbH & Co. KG, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Als Anlage wurde der Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner einer strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angehängt.

Von: RA Ihmor, LL.M. (IT-Recht)
M. Hampf, stud.iur.

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