Die Abmahnung - Das Original
 
 





Home / News / WiN / News

26.01.2010 11:08 Alter: 2 Jahr(e)

WiN: Abmahnung Painkiller: Resurrection von Worldwide Association of private Internet-Investigation Companies durch Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte

Die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte aus München mahnt im Auftrag der Worldwide Association of private Internet-Investigation Companies das Action-Spiel Painkiller: Resurrection wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.

 

Die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte macht im Namen der Worldwide Association of private Internet-Investigation Companies folgende Forderungen geltend:

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 320 €

 

Das abgemahnte Werk stammt aus folgenden Genre:


Computerspiele

Folgender Tatbestand wird dem Abgemahnten vorgeworfen:


§ 106 UrhG - unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Geltendmachung von SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
wird aus § 97 UrhG abgeleitet.

 

WiN Summary:


abgemahntes Werk: Painkiller: Resurrection

RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
: Worldwide Association of private Internet-Investigation Companies (Contra Piracy, Schweiz)

Abmahnkanzlei: SKW Schwarz Rechtsanwälte

 

Für Beratungsanfragen bitten wir um Übermittlung der erhaltenen Abmahnung unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse per E-Mail info(at)ggr-rechtsanwaelte.de oder Fax 06131 - 6233896.

 

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter folgenden Links:


Fakten und Zahlen über die Abmahnkanzlei sowie Reaktionsmöglichkeiten

Fakten und Zahlen über den RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.

GGR Rechtsanwälte

Keine Kommentare
Kommentar hinzufügen

* - Pflichtfeld

*
*
CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz
Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.
*

*