Die Abmahnung - Das Original
 
 





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23.04.2010 12:02 Alter: 2 Jahr(e)

WiN: Abmahnung Scooter - Jump That Rock (Whatever You Want) (Fetenhits Best of 2008) von DigiProtect durch Kanzlei Kornmeier Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kornmeier Rechtsanwälte aus Frankfurt mahnt im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH das Musikstück Scooter - Jump That Rock (Whatever You Want) (Fetenhits Best of 2008) wegen Verletzung des Urheberrechts ab.

Die Kanzlei Kornmeier Rechtsanwälte macht im Namen der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH folgende Forderungen geltend:

 

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 450 €

 

Das abgemahnte Werk stammt aus folgenden Genre:


Musik, MP3

Folgender Tatbestand wird dem Abgemahnten vorgeworfen:


§ 106 UrhG - unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Geltendmachung von SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
wird aus § 97 UrhG abgeleitet.

 

WiN Summary:


abgemahntes Werk: Scooter - Jump That Rock (Whatever You Want) (Fetenhits Best of 2008)

RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH

Abmahnkanzlei: Kornmeier & Partner Rechtsanwälte

 

Für Beratungsanfragen bitten wir um Übermittlung der erhaltenen Abmahnung unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse per E-Mail info(at)ggr-rechtsanwaelte.de oder Fax 06131 - 6233896.

 

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter folgenden Links:


Fakten und Zahlen über die Abmahnkanzlei sowie Reaktionsmöglichkeiten

Fakten und Zahlen über den RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.

GGR Rechtsanwälte

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