Nun gibt es allerdings noch eine Vielzahl an offenen Verfahren, deren dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2010 abläuft.
Aus diesem Grund versendet die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte aus Frankfurt derzeit Schreiben, in denen auf diesen Umsatnd hingewiesen wird mit der gleichzeitigen Aufforderung, eine beiliegende Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben, so dass die mit Abgabe der Erklärung geltend gemachten Ansprüche erst zum 31.12.2011 verjähren.
Betroffene sollten die Erklärung selbtsverständlich nicht abgeben, zumal die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte im gleichen Schreiben erkennt, dass die Angelegenheit "aufgrund eines bedauerlichen Bearbeitungsstaus" im eigenen Hause erst jetzt bearbeitet werden kann. Die Abgemahnten sollen nun freiwillig auf den Eintritt der Verjährung zugunsten der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte verzichten!
Wir sind der Auffassung, dass eine Kanzlei ihre eigenen Kapazitätsgrenzen im Vorfeld erkennen sollte!
| Rubrik: | Markenrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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