Die Ausgangsinstanz hatte den Anträgen der klagenden Partei stattgegeben, LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007. Dieses Urteil wurde jedoch in der Berufungsinstanz vom OLG Frankfurt kassiert, OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens und Erstattung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung, vgl. Artikel auf www.die-abmahnung.info
WLAN, StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
Es wird nun entschieden, ob der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger eines WLAN-Anschlusses für rechtsverletzende Handlung haftet, die von einem Dritten begangen worden sind, der die WLAN-Verbindung des Anschlusses von außerhalb genutzt hat, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen.
Folglich darf man davon ausgehen, dass die viel zitierte StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) in diesen Fällen konkretisiert wird.
Der BGH wird entscheiden müssen, ob dem AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger eine Prüfungspflicht dergestalt trifft, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte grundsätzlich sichern muss oder erst nach Kenntnisnahme entsprechender Verstöße also bei Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch und nicht schon bei der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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