Wie bereits berichtet, sind die Abgemahnten dann völlig überrascht, Waren in China bestellt zu haben, die obendrein auch noch Fälschungen sind.
Regress, Ed Hardy, Christian Audigier
Der Verdacht der Schutzrechtsverletzung erweist sich in der Praxis dabei schnell als unbegründet, zumindest für den Abgemahnten, wenn dieser nachweisen kann, dass keine Waren durch ihn in China geordert wurden.
Zudem entfällt eine Kostenerstattung für das Tätigwerden der gegenerischen Anwälte. Nunmehr sollte umgehend der Versuch unternommen werden, den Verkäufer der Ware, welcher nicht selten in Deutschland firmiert, in Regress zu nehmen.
| Rubrik: | Markenrecht, Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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